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Zahlungsverkehr: Lastschriftverfahren - Last mit der Lastschrift

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Wenn an einen Empfänger immer wieder Zahlungen in unterschiedlicher Höhe fällig werden, ist ein Auftrag für ein Lastschriftverfahren sinnvoll. Allerdings kann es dabei auch Probleme geben.

Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag  

Ob Miete, Steuer, Energiekosten oder Spenden: Die meisten Zahlungen erledigen Konsumenten heute im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine Überweisung ist dann sinnvoll, wenn der Betrag ein einziges Mal fällig wird. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in gleicher Höhe empfiehlt sich ein Dauerauftrag, damit man darauf nicht vergessen kann. Oft sind Konsumenten auch mit regelmäßigen Zahlungsforderungen konfrontiert, bei denen der Betrag unterschiedlich hoch ausfällt.

Dazu zählen Rechnungen des Energieversorgers, des Telekommunikations- oder Internetproviders oder auch von Kreditkartenunternehmen. Für diese Zahlungen sind Lastschriften sinnvoll, die es in zwei Formen gibt: als Einzugsermächtigung oder als Abbuchungsauftrag. Diese beiden Varianten werden im Sprachgebrauch mitunter vermischt, unterscheiden sich aber deutlich. Um welche Art von Lastschrift es sich handelt, erkennt man daran, an wen die Erklärung adressiert wird.

Widerrufsrecht von 42 Tagen (Einziehungsauftrag)

Weiter verbreitet ist die Einzugsermächtigung. Hier erteilt der Zahlungspflichtige einem Zahlungsempfänger (Handyprovider, Energieversorger, Kreditkartenfirma ...) die Berechtigung, Rechnungsbeträge von seinem Konto „einzuziehen“. Damit seine Bank solche Lastschriften durchführt, muss das Unternehmen mit der Bank einen Vertrag abschließen. Darin ist geregelt, dass Abbuchungen ausschließlich bei Vorliegen einer Ermächtigung erlaubt sind.

Die Ermächtigung und deren Höhe muss die abbuchende Firma nachweisen können. Der Zahlungsverpflichtete hat ein Widerrufsrecht. Eine Lastschrift kann man bis zu 42 Kalendertage nach der Zahlung beeinspruchen und die Rückbuchung verlangen. Mit Ende 2009 soll diese Frist dank Europäischem Zahlungsverkehrsraum SEPA auf 8 Wochen verlängert werden.

Einspruchsfrist von 2 Tagen (Abbuchungsauftrag)

Die zweite Variante heißt Lastschrift mit Abbuchungsauftrag oder auch Lastschrift im Lastschriftverkehr. Hier erteilt der Zahlungsverpflichtete seiner Bank den schriftlichen Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Rechnungsausstellers (auch hier handelt es sich im Allgemeinen um ein Unternehmen) zu bezahlen. Beim Abbuchungsauftrag ist die Frist für einen Einspruch wesentlich kürzer, nämlich nur zwei Tage. Einen Abbuchungsauftrag kann man, ebenso wie eine Einzugsermächtigung, jederzeit kündigen.

Kreditkartenabrechnungen immer kontrollieren

Es ist nicht auszuschließen, dass Sie ohne Ihr Verschulden mit Lastschriften konfrontiert sind, die Sie nicht beauftragt haben, etwa bei missbräuchlicher Verwendung Ihrer Kreditkarte. Kreditkartendaten (Name, Nummer, Ablaufdatum) sind keineswegs geheim. Wer diese zufällig oder gezielt erfährt, kann damit ohne Erlaubnis und Wissen des Eigentümers per Telefon oder Internet bestellen. Kreditkartenabrechnungen daher immer kontrollieren und gegebenenfalls beeinspruchen! Die Frist dafür beträgt 30 Tage.

Die zweite Möglichkeit: Mit Bankomatkarten kann man in vielen Geschäften auch bezahlen, ohne den PIN zu kennen. Eine Unterschrift (deren Echtheit natürlich nicht geprüft wird) genügt. Wenn Ihre ­Karte gestohlen wurde, und Sie sie haben sperren lassen, müssen Sie mit dieser ­Variante rechnen.

Gegebenenfalls Rückbuchung verlangen

Es ist zulässig, Einzugsaufträge mündlich oder telefonisch zu erteilen. Das machen sich dubiose Unternehmen oder Spendenvereine zunutze. Wenn sie Kontonummer und Bankleitzahl eines Konsumenten haben, kommt es blitzschnell zum Einzug. In allen geschilderten Fällen sollte man schleunigst die Rückbuchung verlangen.

Teuer wird es, wenn ein Auftrag (Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift) mangels Geld auf dem Konto nicht durchgeführt werden kann. Stehen Zahlungen ins Haus, sollte man daher immer für entsprechende Deckung sorgen.

Zahlscheingebühr zulässig

Wer keine Lastschriftaufträge erteilen, sondern seine Rechnungen per Zahlschein begleichen will, wird mit einer Zahlscheingebühr bestraft. Schon vor längerer Zeit haben wir dagegen einen Musterprozess geführt. Leider aber hat der Oberste Gerichtshof die Zahlscheingebühr für zulässig erklärt.

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