Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag
Ob Miete, Steuer, Energiekosten oder Spenden: Die meisten Zahlungen erledigen Konsumenten heute im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine Überweisung ist dann sinnvoll, wenn der Betrag ein einziges Mal fällig wird. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in gleicher Höhe empfiehlt sich ein Dauerauftrag, damit man darauf nicht vergessen kann. Oft sind Konsumenten auch mit regelmäßigen Zahlungsforderungen konfrontiert, bei denen der Betrag unterschiedlich hoch ausfällt.
Dazu zählen Rechnungen des Energieversorgers, des Telekommunikations- oder Internetproviders oder auch von Kreditkartenunternehmen. Für diese Zahlungen sind Lastschriften sinnvoll, die es in zwei Formen gibt: als Einzugsermächtigung oder als Abbuchungsauftrag. Diese beiden Varianten werden im Sprachgebrauch mitunter vermischt, unterscheiden sich aber deutlich. Um welche Art von Lastschrift es sich handelt, erkennt man daran, an wen die Erklärung adressiert wird.
Widerrufsrecht von 42 Tagen (Einziehungsauftrag)
Weiter verbreitet ist die Einzugsermächtigung. Hier erteilt der Zahlungspflichtige einem Zahlungsempfänger (Handyprovider, Energieversorger, Kreditkartenfirma ...) die Berechtigung, Rechnungsbeträge von seinem Konto „einzuziehen“. Damit seine Bank solche Lastschriften durchführt, muss das Unternehmen mit der Bank einen Vertrag abschließen. Darin ist geregelt, dass Abbuchungen ausschließlich bei Vorliegen einer Ermächtigung erlaubt sind.
Die Ermächtigung und deren Höhe muss die abbuchende Firma nachweisen können. Der Zahlungsverpflichtete hat ein Widerrufsrecht. Eine Lastschrift kann man bis zu 42 Kalendertage nach der Zahlung beeinspruchen und die Rückbuchung verlangen. Mit Ende 2009 soll diese Frist dank Europäischem Zahlungsverkehrsraum SEPA auf 8 Wochen verlängert werden.
Einspruchsfrist von 2 Tagen (Abbuchungsauftrag)
Die zweite Variante heißt Lastschrift mit Abbuchungsauftrag oder auch Lastschrift im Lastschriftverkehr. Hier erteilt der Zahlungsverpflichtete seiner Bank den schriftlichen Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Rechnungsausstellers (auch hier handelt es sich im Allgemeinen um ein Unternehmen) zu bezahlen. Beim Abbuchungsauftrag ist die Frist für einen Einspruch wesentlich kürzer, nämlich nur zwei Tage. Einen Abbuchungsauftrag kann man, ebenso wie eine Einzugsermächtigung, jederzeit kündigen.