Geschäft mit der Unwissenheit
Bei der Verlängerung meines Zeitschriftenabos wurde mir ein Zahlschein per Post gesendet, obwohl ich telefonisch die Verlängerung durchführte. Am Zahlschein war dann eine Bearbeitungsgebühr von 0,90 €. Nach einem Anruf, wo ich darauf aufmerksam machte, dass bei der Verlängerung der Betrag ohne Bearbeitungsgebühr festgelegt wurde und eine solche Zahlscheingebühr nicht mehr zulässig ist, meinte die Mitarbeiterin, dass man bei einer Nichtbezahlung kein Problem habe. Es ärgert mich, dass der Verlag mit der Unwissenheit von Kunden ein Körberlgeld macht!
DI Schmidt
E-Mail
(aus Konsument 03/2010)
Willkürliche Abzocke
Bei UPS muss eine Zahlscheingebühr von 3 € (!) auch bei Überweisung mittels Dauerauftrag oder Telebanking bezahlt werden. Können Unternehmen die Zahlscheingebühr willkürlich festlegen? Bei meinen Versicherungen beträgt die Zahlscheingebühr etwa 1,50 €, bei Telebanking bezahle ich nichts. Wie rechtfertigt ein Unternehmen im Zeitalter der Computer eine derartige Gebühr für eine Online-Überweisung? Ich empfinde das als Abzocke. Hat etwa das Rote Kreuz keinen administrativen Aufwand, wenn ich eine Spende überweise?
Friedrich Görg
E-Mail
(aus Konsument 03/2010)
Unterschiedliche Reaktionen
Ich habe verschiedene Versicherungsverträge bei der Generali und der Allianz. Von beiden werden Zahlscheingebühren in Höhe von 2,01 bzw. 2,50 € verlangt. Daher übermittelte ich ein E-Mail im Sinne der Empfehlung in „Konsument“ 1/2010. Die Allianz antwortete: „In Beantwortung Ihres Schreibens ersuchen wir Sie, die Einzahlung künftig unter Abzug der Zahlscheingebühr vorzunehmen.“ Die Generali teilte mir mit, dass sie weiterhin auf der Verrechnung der Zahlscheingebühr besteht.
Bernhard Quinger
Innsbruck
(aus Konsument 03/2010)
Abziehen!
Seitdem ich Zahlungen mit Zahlscheinen, später mit E- Banking abwickle, ziehe ich mir immer die Zahlscheingebühr (oder wie immer dieser Posten genannt wird) ab. Ich habe noch nie – seit 35 Jahren! – diesbezüglich eine Reklamation erhalten.
Christian Krackowizer
Salzburg
Ein Vermerk auf dem Zahlschein ist rechtlich irrelevant, die Forderung bleibt also weiterhin bestehen. Wenn man sichergehen will, dass die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird, wird man nachweislich einen Vorbehalt erklären müssen. Daher empfehlen wir die Vorgangsweise mit eingeschriebenem Brief.
Die Redaktion
(aus Konsument 02/2010)