Herr S. hatte einen Vertrag zur prämiengeförderten Zukunftsvorsorge bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Weil er zusätzlich einen Kredit abzahlen musste, hielt er den Einzahlungsbeitrag bewusst niedrig. Da flatterte ihm ein Werbebrief seines Versicherers ins Haus: „Schöpfen Sie die staatliche Prämie zur Gänze aus!“ Ein fertig ausgefüllter Zahlschein lag bei. Nun konnte Herr S. nicht den gesamten Betrag einzahlen. Andererseits wäre man ja schön blöd, wenn man dem Staat die Prämie schenkt, überlegte er.
Fertig ausgefüllte Zahlscheine nicht überschreiben
Herr S. nahm also den Zahlschein, setzte jedoch mit der Hand eine niedrigere Summe als die aufgedruckte ein und gab den Überweisungsauftrag bei seiner Bank ab. Abgebucht wurde ihm allerdings der ursprüngliche Betrag. Womit das Konto von Herrn S. kräftig ins Minus gerutscht ist. Darf denn das sein? ärgert sich Herr S. und wendet sich an uns.
Betrag in verschlüsselter Form gespeichert
Wir finden schließlich des Rätsels Lösung: Auf derartigen vorausgefüllten Zahlscheinen ist der Abbuchungsbetrag in verschlüsselter Form bereits enthalten. Daher hat es keinen Sinn, den Betrag händisch auszubessern. Beinhart überweist der Computer den ursprünglichen Betrag, den er einliest. Bekannt ist dies allerdings kaum jemandem (Offenbar auch nicht der Bank von Herrn S., sie hätte den Zahlschein eigentlich nicht annehmen dürfen). In solchen Fällen sollte man einen Zahlschein ohne vorgedruckten Betrag nehmen.
Die Gefahr solch unerwünscht hoher Abbuchungen gibt es auch anderswo: Bei anderen Versicherungen oder beim Bausparen – überall dort, wo man einen im Voraus ausgefüllten Zahlschein zum Überweisen bekommt.