Gesetzlich geregelt
Sie brauchen dies nicht hinzunehmen. Die Hausordnung ist einzuhalten, und die sieht meist eine Ruhezeit nach 22 Uhr vor. Im § 1096 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass der Vermieter den Mieter vor Störungen – auch durch Mitmieter – zu schützen hat. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich eingeklagt werden. Weiters gäbe es die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.
Hausverwaltung anschreiben
Sinnvoller ist es aber, an die Hausverwaltung heranzutreten. Wir raten, gemeinsam mit anderen betroffenen Mietern einen Brief unter Berufung auf § 1096 ABGB zu schreiben. Dabei können Sie durchaus in den Raum stellen, dass Sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen würden. Sinnvoll kann aber auch ein Mediationsverfahren sein (Informationen dazu finden Sie auf Seite 30 in diesem Heft oder in unserer Beratung). Wenn es besonders laut zugeht, können Sie auch die Polizei rufen.