"Ich wohne in der Nähe eines kleinen Flugplatzes, wo seit Kurzem auch Hubschrauberflüge stattfinden. Kann ich mich als Nachbar gegen diesen zusätzlichen Lärm wehren?" - In der Rubrik "Sie fragen – wir antworten" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort.
Hierzu ein Beispiel, das den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte: Im Fall eines Sanatoriums in Vorarlberg wurden zum Leidwesen der Nachbarn viele verletzte Wintersportler per Hubschraubereinsatz eingeflogen.
Dadurch erhöhte sich die Gesamtschallimmission von 51 dB auf 57 dB – die Ruhe und Idylle in der Montafoner Ortschaft war dahin.
Entschädigung oder Unterlassung?
Ein Schadenersatz für Betroffene wäre in diesem Fall nur erreichbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Lärm ursächlich für Erkrankungen ist.
Oft ist allerdings nicht nachweisbar, dass Schlafstörungen oder Depressionen auf ein- und ausfliegende Helikopter zurückzuführen sind. Dann kommt nur in frage, auf Unterlassung der Lärmbelästigung zu klagen, soweit sie das ortsübliche Maß überschreitet und die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.
Entscheidend ist, ob die Nachbarn an den Verwaltungsverfahren (z.B. Bewilligung) vor Aufnahme des Flugbetriebs beteiligt waren. Waren sie das, so ist laut Gesetz nur eine finanzielle Entschädigung möglich. Wurde der Hubschrauberlandeplatz (der juristisch als "Betriebsanlage" gilt) hingegen ohne Beteiligung der Nachbarn bewilligt, kann statt auf Entschädigung auf Unterlassung geklagt werden.
Bewilligung und medizinischer Sachverständiger
Im OGH-Fall verfügte das Sanatorium über eine luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Hubschrauberplatzes für Rettungsflüge.
Außerdem kam der im Verwaltungsverfahren beigezogene medizinische Sachverständige zum Schluss, dass durch die Fluglärmbelastung keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliege. Die Nachbarn wurden dem Verwaltungsverfahren aber nicht beigezogen.
Wesentliche öffentliche Interessen
Bezieht sich die behördliche Genehmigung auf wesentliche öffentliche Interessen wie den Schutz des Lebens und der Gesundheit, so können sich diese Interessen im Sinne eines sozialen Interessenausgleichs auf die Beurteilung der Ortsüblichkeit auswirken!
Bei Rettungsflügen ist das öffentliche Interesse zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit gegeben. Es sei denn, es gäbe eine Alternative – also einen anderen Weg bzw. der herkömmliche Transport kann mit vertretbarer Verzögerung erfolgen.
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit wird in der Rechtsordnung allgemein höher bewertet als vermögensrechtliche Interessen.
"Ortsüblichkeit" im Skigebiet
Rettungsflüge in einem Skigebiet und nahe einem Sanatorium gelten nach Einschätzung des OGH (noch) als "ortsüblich", wenn
a) die Grenzen der behördlichen Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten würden,
b) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstünden,
c) nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt würden und
d) der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelästigung für die Anrainer möglichst gering zu halten.
Weder Unterlassung noch Ausgleich
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Bestehen und Einhaltung einer behördlichen Genehmigung, bei der die Anrainer beim Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, aber öffentliches Interesse gegeben ist, Nachbarn weder einen Unterlassungs- noch einen Ausgleichsanspruch haben. Dies gilt, sofern keine Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen und die Maßnahme erforderlich ist – beides Kriterien, die aber die Ortsunüblichkeit nicht grundsätzlich ausschließen.
Die (mitunter schwierige) Beweislast für die Erforderlichkeit der Rettungsflüge trifft aber das Sanatorium (juristisch gesprochen den "Störer").
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