Ein Konsument hatte 2014 einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q 3 gekauft. In der Folge klagte er den Händler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beurteilt das Fahrzeug zunächst für den Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2014 als mangelhaft, dies auch unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das deutsche Höchstgericht hatte Anfang 2019 die Abschalteinrichtung als Sachmangel eingestuft.
Besteht dieser Mangel weiter oder ist er durch das nachträgliche Softwareu-Udate behoben? Für das OLG Wien kommt es darauf an, wie das sogenannte Thermofenster zu beurteilen ist. „Thermofenster“ bedeutet: Eine Abschalteinrichtung sorgt dafür, dass die Abgasrückführung nur zwischen 15 und 33 Grad („Fenster“) voll funktioniert. Die Abgasreinigung ist daher über weite Teile des Jahres nicht voll funktionsfähig.
Nur kurze Abschaltung erlaubt
Derartige Abschalteinrichtungen sind nach EU-Verordnung (VO 715/2007/EG) nur dann zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Diese Ausnahme ist aber eng auszulegen. Dem Hersteller darf damit nur auf punktuell eintretende Ereignisse reagieren. Wenn sie - wie beim Thermofenster - den Normalbetrieb betrifft, ist eine Abschalteinrichtung – so das Gericht - nicht zulässig.
Dass das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen hat, steht einer anderen Beurteilung durch Gerichte nicht entgegen.
Geld zurück?
Wenn nun ein Mangel vorliegt, besteht die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung durch die Zulassungsbehörde. Dem Fahrzeug fehlt daher die Eignung für die gewöhnliche Verwendung.
Der Käufer, so das Gericht, ist daher berechtigt, den Kaufvertrag aufzuheben (Wandlung) und das Fahrzeug zurückzugeben. Ein Benützungsentgelt wird dabei allerdings zu berücksichtigen sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sie können es auf verbraucherrecht.at nachlesen: VW-Dieselskandal: OLG Wien beurteilt Thermofenster als Mangel