Zum Inhalt

Vertragsrücktritt - Werbefahrten

"Konsument"-Experten beantworten Leserfragen: "Bei einer Werbefahrt wurde eine Matratzenauflage bestellt. Muss man die Decke nehmen?"

Unter gewissen Voraussetzungen Rücktritt möglich

Nein. Laut Konsumentenschutzgesetz (§ 3) kann man vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufvertrag nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers abgeschlossen wurde. Prinzipiell beträgt die Frist dafür eine Woche nach Abschluss des Vertrages. Wenn aber der Vertrag nicht über das Rücktrittsrecht informiert, hat die Frist für den Rücktritt noch gar nicht begonnen. Also sollte man die Vertragsurkunde durchsehen, ob sie einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. Den Rücktritt vom Vertrag erklärt man schriftlich unter Berufung auf das Konsumentenschutzgesetz, zu Beweiszwecken am besten mit eingeschriebenem Brief.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Eiswaffeln: Konsumentenrechte - Im Preis inkludiert?

Muss man im Eisgeschäft nicht bestellte Waffeln bezahlen, wenn man sie gegessen hat? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.

Konsumentenrecht: Minderjährige - Mitglied eines Videoclubs

Meine Tochter wird demnächst 16 Jahre alt. Sie ist aber ohne unsere elterliche Zustimmung schon einige Zeit Mitglied eines Videoclubs. Ist dies gesetzlich gedeckt? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Karin Baronyai.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang