Elektronische Polizzen, geschriebene Form, Vertragskündigung: Das Versicherungsrecht wurde geändert.
E-Mail und Internet statt Papierbergen: Durch die Erlaubnis zur elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber lang gehegte Wünsche der Versicherungsunternehmen erfüllt. Sie sparen Papier- und Portokosten. Auch Konsumenten haben es einfacher, wenn sie ihrem Versicherer Schadensmeldungen und andere Informationen nicht mehr postalisch übermitteln müssen, sondern per Knopfdruck senden können.
Vereinbarung notwendig
Ihr Versicherer kann Ihnen nicht vorschreiben, dass Sie ihn jetzt nur mehr per E-Mail oder Internet kontaktieren. Auch wenn Sie Ihrem Versicherer Ihre E-Mail-Adresse geben, heißt das noch nicht, dass die elektronische Kommunikation abgemacht wurde. Dies muss ausdrücklich zwischen Versicherungsunternehmen und Konsument vereinbart werden. Ein Passus im Versicherungsantrag oder ein Verweis auf die Geschäftsbedingungen genügt nicht, es muss sich um eine separate Vereinbarung handeln. Die kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer jederzeit widerrufen.
Gesetz lässt breiten Spielraum
Das Gesetz lässt breiten Spielraum dafür, was Versicherer und Versicherter einander übermitteln dürfen: also Polizzen, Mahnungen, Versicherungsbedingungen, Deckungsablehnungen (Versicherer) oder Kündigungen, Vertragsrücktritte, Information zur Veräußerung oder zum Untergang der versicherten Sache (Versicherter). Aber Achtung: Es kann auch vertraglich vereinbart werden, dass bestimmte Erklärungen wie Kündigungen oder Rücktritte nur schriftlich eingebracht werden können. De facto kann der Versicherer dieses Schriftlichkeitsgebot seinem Kunden aufoktroyieren. Bei bestimmten Polizzen (Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherungen) schreibt das Gesetz vor, diese zusätzlich auch auf Papier zu übermitteln. Und Polizzen, die auf den Inhaber lauten, dürfen ausschließlich in Papierform verschickt werden.
Gültigkeit ist an Bedingungen geknüpft
Damit die elektronische Kommunikation rechtlich verbindlich ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Art der elektronischen Übermittlung muss festgelegt sein (etwa E-Mail). Die Versicherungskunden müssen nachweislich ihren Internetzugang benutzen sowie die erhaltenen Inhalte speichern und laufend wiedergeben können. Die Inhalte müssen tatsächlich übersendet worden sein oder deren Abrufbarkeit auf der Homepage muss gewährleistet sein. Sonst sind elektronische Mitteilungen nicht gültig. Hat der Versicherer Hinweise, dass für den Konsument kein regelmäßiger Zugang zum Internet möglich ist (etwa, weil er auf Mails nicht antwortet), kann ihm auf elektronischem Weg nichts wirksam übermittelt werden.
"Polizze“ in der Betreffzeile
Die Versicherer werden auf elektronischem Weg wohl auch Reklame verschicken. Daher muss Wichtiges klar und deutlich gekennzeichnet werden, etwa durch "Polizze“ in der Betreffzeile der E-Mail. Wichtige Mitteilungen könnten sonst in der Werbelawine übersehen werden.
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