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Beschädigtes Auto wird mit Smartphone abfotografiert
Schadensmeldungen: rechtzeitig, vollständig, nicht übertrieben. Bild: laymanzoom / shutterstock.com

Versicherungen: Schadensmeldung - So wird’s gemacht!

, aktualisiert am

Damit der Versicherer im Schadensfall zahlt, ist nicht nur die passende Versicherung gefragt, ­sondern auch rasches Reagieren und richtiges Vorgehen bei der Meldung des Schadens.

"Das gibt’s doch gar nicht!", ärgerte sich Herr W. Mehr als sechs Jahre zahlte er nun schon in eine Haushaltsversicherung ein, ­ohne sie in Anspruch genommen zu haben. Und nun, wo er die Rechnung für die neu verglaste Wohnzimmertür eingereicht hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, obwohl seine Polizze Glasbruch enthielt. Was war da schiefgelaufen?

Rasch Meldung machen

Herr W. hatte die zerschmetterte Glastür ­eigenhändig ausgehängt und zum Glaser ­gebracht. Und weil er anstelle des altmodischen Strukturglases ein elegantes Sandstrahlmotiv wünschte, gab er die Reparatur so in Auftrag. Den der Glaser auch erledigte. Etwa sechs Wochen später schickte Herr W. die Glaser-Rechnung endlich an den Ver­sicherer. Doch der winkte ab: Erstens hätte Herr W. den Schaden unverzüglich melden müssen.

Einwilligung zur Schadensübernahme

Zweitens hätte er, bevor er den ­Glaser beauftragte, die Einwilligung des Versicherers zur Schadensübernahme einholen müssen. Üblicherweise erledigt das der Glaser. Doch hier hatte der Professionist wegen des klar erteilten Auftrags nicht nachgefragt, ob es sich um einen Versicherungsfall han­delte. Und drittens hatte Herr W. nicht gleichwertigen Ersatz geordert, sondern das um ein Vielfaches teurere Spezialglas.

"Geschönte" Berichte nicht zielführend

Die Lehre daraus: Versicherte sollten nicht nur den Inhalt ihres Versicherungsvertrages kennen, sondern auch wissen, wie im Schadensfall vorzugehen ist. Dazu zählt, den ­Versicherer umgehend und genau über den Schaden zu informieren. Viele Versicherte sind unsicher, wie sie dabei genau vorgehen sollen. Schock und Aufregung führen dazu, dass Fehler passieren, etwa dass Schädiger und Geschädigter vertauscht oder unzureichende Angaben gemacht werden.

Immer wieder kommen außerdem Versicherte in ­unsere Beratung, die den Schadens­hergang "geschönt" haben. Prompt lehnen viele Versicherer eine Kostenübernahme ab. Wird der Hergang in der Folge berichtigt, verweigert der Versicherer allein schon wegen der uneinheitlichen Aussagen jede Leistung.

Unabhängige Beratung

Wer sich nicht sicher ist, sollte daher rasch eine unabhängige Beratungsstelle oder einen unabhängigen Versicherungsmakler auf­suchen und sich bei der Schadensmeldung unterstützen lassen. Im Nachhinein gibt es meist nur geringe Chancen, noch eine ­Schadensdeckung zu erreichen.

Kfz: Kasko und Haftpflicht

Schadensmeldung ­verspätet: Leistungsfreiheit 

Unabhängige Beratung nach einem Schadensfall hat noch aus einem anderen Grund ihre Berechtigung: Wird die Schadensmeldung ­verspätet eingereicht, kann es passieren, dass die Versicherung zu Recht die Zahlung des Schadens verweigert ("Leistungsfreiheit"). Diese Leistungsverweigerung kann aber auch unberechtigt sein. Je nach Sparte sind im Schadensfall unterschiedliche Herangehensweisen erforderlich.  

Kfz-Haftpflicht  

Ein Formular "Europäischer Unfallbericht" sollte immer im Fahrzeug sein. Bei einem Unfall sorgfältig ausfüllen – in strittigen Fällen ist der Unfallbericht oft entscheidend. Nach Unterschrift beider Unfallgegner Ergänzungen in einem separaten Schreiben an den Versicherer nachreichen. Sind Sie schuld am Unfall, schicken Sie die Unfallmeldung und den Europäischen Unfallbericht an Ihren Ver­sicherer. Wollen Sie als nicht Schuldiger den Schaden am eigenen Auto beheben lassen, wickeln Sie den Schaden über die Werkstatt Ihres Vertrauens ab. Diese nimmt dann aufgrund Ihrer Information, dass es sich um einen Versicherungsschaden handelt, mit der geg­nerischen Versicherung Kontakt auf. Bei grö­ßeren Schäden wird auch eine Besichtigung des Fahrzeugs veranlasst. Die Werkstatt ­kümmert sich dann um die gesamte Schadensabwicklung.

Wollen Sie sich den Schaden vom Unfall­gegner ablösen lassen, bestätigen Sie ihm das schriftlich. Auch eine Ablöse durch den gegnerischen Versicherer ist möglich. Üblicherweise wird zuerst das Fahrzeug besichtigt und dann vom Schadensreferenten eine Ablöse angeboten.

Kfz-Kasko

Eine polizeiliche Meldung ist bei Diebstahl, Wildschaden oder Brand notwendig; bei einem Unfall nur dann, wenn Per­sonen verletzt sind. Kleinschäden vom Ver­sicherer übernehmen zu lassen, zahlt sich oft nicht aus, weil der Selbstbehalt die Reparaturkosten übersteigt!

Polizzennummer der Werkstatt bekannt ­geben, den Rest erledigt die Werkstatt mit dem Ver­sicherer direkt. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, zahlen Sie diesen extra. Auch eine Ablöse des Schadens ist in der Kasko meist möglich.

Haushalts- und Eigenheimversicherung

Besitzer eines Hauses versichern Haus und Hausrat meist beim gleichen Anbieter – eine Schadensmeldung reicht. Bei einer ­Mietwohnung müssen Sie sich bei Schäden am Gebäude an den Eigentümer wenden, für Schäden am Hausrat an Ihre Haushaltsver­sicherung. In der Haushaltsversicherung sind normalerweise auch Malereien, Tapeten, ­Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und Armaturen erfasst (letztere nicht in Ein- oder Zweifamilien­häusern, die vom Eigentümer bewohnt ­werden).

Diebstahl, Raub, Einbruch, Vandalismus

- Wohnung sichern, Türen und Fenster verschließen, Anzeige bei der Polizei erstatten und den Versicherer benachrichtigen.

- Liste der gestohlenen Gegenstände machen und mit möglicherweise noch vorhandenen Rechnungen oder Fotos belegen.

- Wurden auch Gebäudebestandteile durch den Einbruch beschädigt, den Schaden auch beim Eigenheimversicherer bzw. der Hausverwaltung melden.

Glasschaden

- Den Schaden fotografieren, beim Versicherer melden und einen Glaser beauftragen, der dann meist mit dem Versicherer direkt abrechnet.

- Spezialgläser oder Kunstverglasungen in der Wohnung sind nicht automatisch mit­versichert. Die müssen Sie – sofern der Ver­sicherer diese Möglichkeit anbietet – gegen Mehrprämie extra einschließen.

Leitungswasserschaden

- Für beschädigte Gebäudebestandteile wie Boden oder Wand ist die Eigenheimversicherung zuständig, für Hausrat wie Teppiche oder Möbel die Haushaltsversicherung.

- Fälle wie Wasseraustritt aus Aquarien oder Wasserbetten oder das Eindringen von Regenwasser sind meist nicht gedeckt und müssen gesondert versichert werden.

Feuer, Brand

- Brand ist laut Definition ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

- Sengschäden (verglosendes Holzstück auf dem Parkettboden, Brandfleck durch eine ­Zigarette etc.) sind nicht versichert!

- Ein Gutachter sieht sich den Schaden an. Bei größeren Schäden ist auch die Kostenübernahme für Unterbringung, Entsorgung und Wiederaufbau zu klären.

Blitz, indirekter Blitz, Sturmschäden

- Betroffene Geräte unbedingt zur Besichtigung durch den Versicherer aufheben, nicht gleich entsorgen!

- Sturmschäden fotografieren und Folge­schäden verhindern (etwa durch Abdecken). Der Versicherer überprüft anhand offizieller Wetteraufzeichnungen, ob zum besagten Schadenszeitpunkt vor Ort ein Gewitter oder Sturm war.

Haftpflicht, Unfall, Rechtsschutz

Haftpflicht

Schaden gut dokumentieren (Fotos, Gedächtnisprotokoll) und sofort dem Versicherer melden. Zeugen notieren und ­dafür sorgen, dass Beschädigungen vom Versicherer besichtigt werden können.

Unfall

Sobald wie möglich dem Versicherer melden. Wurde Taggeld oder Spitalgeld vereinbart, schicken Sie ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung des Krankenhauses über Ihren Aufenthalt an den Versicherer. Aber: Es kann dauern, bis der Grad der Invalidität (und damit die Höhe der Leistung) festgestellt wird.

Rechtsschutz

Bevor Sie einen Rechts­anwalt beauftragen, unbedingt die vorhandene Deckung mit dem Versicherer klären (eventuell auch über den Anwalt). Freie Anwaltswahl gibt es nicht in allen Fällen: Beim Beratungsrechtsschutz gibt es beispielsweise oft eigene Partneranwälte der Versicherer.

Richtiges Vorgehen im Schadensfall

  • Schaden rasch melden: Dazu sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet. Wichtig ist eine schriftliche Mitteilung, der Anruf beim Berater reicht nicht. Details können später nachgereicht werden. Nutzen Sie Online-Formulare zur Schadensmeldung; damit ist sichergestellt, das Sie fürs Erste alle erforderlichen Daten angegeben haben.
  • Beweise sichern: Machen Sie Fotos oder heben Sie beschädigte Sachen so lange auf, bis sie von einem Vertreter des Versicherers besichtigt wurden oder der Versicherer ausdrücklich (schriftlich!) darauf verzichtet. Bitten Sie Zeugen um Name und Telefonnummer.
  • Schaden gering halten und Folgeschäden vorbeugen: Zum Beispiel bei einem Wasserschaden Haupthahn sperren, beschädigte Dachteile oder Fenster mit einer Plane abdecken, kaputte Schlösser nach einem Einbruch austauschen.
  • Mit dem Versicherer absprechen: Ohne Rücksprache mit dem Versicherer keine Vollmachten und Verträge unterschreiben, beispielsweise mit Sachverständigen oder Reparaturbetrieben, keine Zusagen zur Schadensübernahme erteilen, keine eigenmächtigen Schritte bei der Schadensregulierung setzen.
  • Ablehnung nicht gleich hinnehmen: Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab, ver­langen Sie eine schriftliche Begründung und prüfen Sie dann anhand Ihrer Vertragsunterlagen und eventuell mit fachkundiger Hilfe, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

Schriftliche Schadensmeldung

Viele Versicherer bieten zur Meldung von Schäden Online-Formulare an. Falls Sie unsicher sind, was die schriftliche Schadensmeldung in Ihrem Fall enthalten muss, erkundigen Sie sich tele­fonisch. Wesentlich sind neben Name und Anschrift unter anderem:

  • Polizzennummer
  • Beschreibung, wie es zu dem Schaden kam
  • genaue Benennung der Schäden:
  • - z.B. bei Haftpflichtversicherung: Name und Kontaktadresse des Geschädigten
    - z.B. bei Einbruch, Diebstahl, Raub: Kaufbelege für die gestohlenen Gegenstände
    - z.B. bei Unfall-/Reisekrankenversicherung: ärztliches Attest, Bericht des Krankenhauses
  • Belege für Auslagen, Kostenvoranschläge

Schreiben Sie uns!

Haben Sie Ärger mit der Schadensabwicklung gehabt? Teilen Sie uns bitte Ihre Erfahrungen mit, wenn Sie bei einem Schadensfall Probleme mit dem Versicherer hatten: per E-Mail an leserbriefe@konsument.at oder per Post an Testmagazin KONSUMENT, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien.

Die Aktion endet am 31.12.2012.

Leserreaktionen

Streit mit Versicherer

Nachdem unsere Wohnung durch einen Defekt des Heizlüfters im Bad am 6.12.2011 gebrannt hat, streite ich mit meinem Versicherer. Ordnungsgemäß habe ich meinen Versicherungsmakler in Kenntnis gesetzt. Durch den Feiertag und das Wochenende war es erst möglich, einen Sachverständigen für den Dienstag darauf zu bekommen.

Nach der Besichtigung entschlossen wir uns, eine Brandschadensanierungsfirma mit der Wiederherstellung der Wohnung zu beauftragen. Eine Woche später wurde bis auf die Küche die komplette Wohnung entsorgt. Auf mehrmaliges Nachfragen, ob alles entsorgt werden müsste, habe ich immer Ja zur Antwort bekommen.

Im Februar bin ich mit meinem Sohn wieder in eine leere Wohnung eingezogen, nachdem wir bis dahin im Gasthaus gewohnt haben. Wir schlafen auf Matratzen, weil die Versicherung nur einen Teil übernehmen will. Laut Gutachter wurden Dinge entsorgt, welche gereinigt werden hätten können. Wir haben als Laien eine Fachfirma beauftragt.

Nun streite ich mit der Versicherung über die Auszahlung. Mir wurde eine Summe angeboten, wo gerade mal die Kosten der Entsorgung gedeckt sind. Und solange kein neues Gutachten erstellt wird, hat die Versicherung keine Verhandlungsbasis für mich.

Astrid Wöhrer
E-Mail
(aus KONSUMENT 7/2012)

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