Wenn Sie auf Ihrer Verkaufsparty Schmuck oder Kosmetika präsentieren und dadurch Einnahmen erzielen, dann sind das „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.
Verkaufspartys - Gretchenfrage Steuer
Die Gewinne daraus teilen Sie der Finanz mittels Einkommensteuererklärung mit. Wenn Sie keine anderen Einkünfte haben, müssen Sie erst ab einem Jahresgewinn von mehr als 6975 Euro Steuer zahlen. Den Gewinn ermitteln Sie mit einer „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“: Dort stellen Sie den Einnahmen die damit verbundenen Ausgaben (zB Schulungskosten, Reisekosten, Warenmuster…) gegenüber.
Kompliziertes Gewerberecht
Komplizierter ist die gewerberechtliche Situation. Sie sind verpflichtet, für die Tätigkeit ein Gewerbe (z.B. Warenpräsentation) anzumelden. Beachten Sie, dass das „Aufsuchen von Privatpersonen“ – dazu zählen Werbe- und Beratungspartys – für den Vertrieb von bestimmten Waren (z.B. Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine; kosmetische Mittel…) verboten ist. Sie dürfen diese Produkte nur in maximal zwei Betriebsstätten, die beim Gewerbeamt gemeldet sind (zB Ihre Wohnung und ein Hotel) präsentieren oder verkaufen.
Als Gewerbetreibende/r sind Sie nach dem GSVG pflichtversichert. Wenn Ihr Gewinn unter 3618,48 Euro jährlich, Ihr Umsatz (= Einnahmen) unter 22.000 Euro jährlich liegt, besteht die Möglichkeit, auf Antrag nur unfallversichert zu sein (jährlicher Beitrag 79,31 Euro). Für Neugründer gibt es Förderungen. Informationen dazu erhalten Sie unter anderem beim Bundesgremium des Direktvertriebs: Tel.: (01) 501 05-3344.