Die Polizze der VAV-Teilkaskoversicherung deckt Parkschäden. Als der Kunde tatsächlich einen meldet, zahlt die VAV nicht. - In der Rubrik "Ein Fall für KONSUMENT" berichten wir über Fälle aus unserer Beratung.
Herr Stocker hatte für sein neues Auto eine Vollkaskoversicherung bei der VAV Versicherung abgeschlossen. Nach vier Jahren stieg er auf eine Teilkaskoversicherung um, die auch Parkschäden und Vandalismus deckte.
Jahrelang kein Schaden
Da Herr Stocker jahrelang keinen Schaden verursacht hatte, war er in der Bonusstufe 0. Als er nun einen Schaden am Heck seines Autos entdeckte, den er sicher nicht verursacht hatte, nahm er das vorerst noch gelassen zur Kenntnis. Er meldete den Schaden der VAV Versicherung, die das Auto von einem Sachverständigen begutachten ließ. Für Herrn Stocker schien die Abwicklung des Versicherungsfalls einen üblichen Verlauf zu nehmen.
VAV: lehnt Kostenübernahme ab
Doch dann lehnte die VAV die Kostenübernahme mit Hinweis auf das Sachverständigen-Gutachten ab. Herrn Stocker bliebe es aber unbenommen, die VAV zu klagen, teilte ihm das Unternehmen noch mit. Mit Herrn Stockers Gelassenheit war es jetzt vorbei. Laut Versicherungsvertrag waren doch Parkschäden gedeckt! Er reklamierte schriftlich bei der VAV Versicherung, doch seine Mail blieb unbeantwortet.
VAV-Gutachten mit Fehler
So wandte er sich an unser Beratungszentrum. Mithilfe unserer Juristinnen erhielt Herr Stocker von der VAV schließlich das Gutachten. Aus technischer Sicht gelte das Entstehen des kausalen Schadens durch einen Parkschaden als eher unwahrscheinlich, war alles, was er dem 4-seitigen Schriftstück hinsichtlich vermuteter Schadenursache entnehmen konnte. Das Gutachten enthielt noch eine Bewertung des Autos, die aber fehlerhaft war. Anders als im Gutachten angeführt, hatte Herrn Stockers Wagen beispielsweise kein Panorama-Glasdach.
Gegengutachten: "kein Eigenschaden"
Herr Stocker ließ daraufhin vom ÖAMTC ein Gegengutachten erstellen. In diesem Gutachten wurde der Schaden ausführlich beschrieben. Aufgrund des vorhandenen Schadenbildes gäbe es mit Sicherheit keinen begründeten Verdacht auf Eigenschaden, die Ablehnung erscheine daher nicht als gerechtfertigt, lautete hier die Schlussfolgerung des Sachverständigen. Herr Stocker konfrontierte die VAV Versicherung mit diesem Gutachten.
Klage nicht riskiert
Doch das Unternehmen lehnte es weiterhin ab, die Reparaturkosten für sein Auto zu übernehmen. Die Versicherung zeigte sich an einer außergerichtlichen Lösung nicht interessiert. Herr Stocker musste den Schaden auf eigene Kosten beheben lassen. Da er keine Rechtsschutzversicherung hatte, sah er unserem Rat folgend von einer gerichtlichen Klage ab.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
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