Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, unverlangt zugesandte Waren zu retournieren. Sie brauchen sie nicht einmal aufzuheben. Beigelegte Zahlscheine oder briefliche Drohungen haben keine rechtlich haltbare Basis. Wir empfehlen, auf unbestellte Warenzusendungen mit eingeschriebenem Brief zu reagieren. Damit vermeiden Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, die nervenaufreibender und riskanter als diese Klarstellung ist. Auf jeden Fall reagieren müssen Sie, wenn die Zusendung offenbar aufgrund eines Irrtums (etwa Namensgleichheit) erfolgte. Hier genügt es aber ebenfalls, wenn Sie den Absender auf den Irrtum hinweisen.
Unverlangte Zusendungen - Konsumentenrecht