Tina Huber war 15 Jahre und sollte in der Wohnung einer Freundin auf die Katze aufpassen. Da läutete ein Kundenberater der Firma Telekabel und warb für einen „Probeanschluss“. Tina war unsicher, ob sie überhaupt schon unterschreiben dürfe. Der Vertreter bejahte. So unterzeichnete die junge Dame ungelesen einen Anschlussvertrag (Anschlussgebühr 3990 Schilling, Monatsgebühr 190 Schilling) sowie eine Erklärung: Sie sei an dieser Adresse wohnhaft, verfüge über ein eigenes Einkommen und könne die Gebühr zahlen. Tina Huber erhielt keine Vertragskopie. Erst durch den Gerichtsvollzieher wurde sie auf die Sache aufmerksam. Im anschließenden Ge- richtsverfahren verlangte Telekabel auch Schadenersatz wegen „listiger Irreführung“.
Das Gericht ließ die Firma abblitzen. Mit Tina Huber war kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Das Einverständnis ihrer Mutter fehlte ja. Aber auch der Schadenersatzanspruch wurde abgewiesen. Erst bei über 18-Jährigen gibt es das Delikt der Irreführung über die Geschäftsfähigkeit. Diese Regelung dient dem Schutz Minderjähriger. Sonst hätten Keiler mit Jugendlichen leichtes Spiel. Der unterschriebene Vertrag wäre zwar nichtig – aber der Keiler könnte Schadenersatz verlangen.
BG Meidling 20. 8. 1999, 9 C 443/97w.
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