Angestellte: keine polizeiliche Befugnis: Gegen die höfliche Frage: „Kann ich in Ihre Tasche hineinschauen?“, ist rechtlich nichts einzuwenden. Aber: Angestellte in Geschäften oder Detektive haben keine polizeiliche Befugnis. Kunden dürfen nur angehalten werden, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sie etwas gestohlen haben.
Keine Pflicht Tasche vorzuweisen
Die Weigerung, eine Taschenkontrolle über sich ergehen zu lassen, kann allein noch keinen hinreichenden Tatverdacht begründen und rechtfertigt eine Anhaltung nicht. Auch das Schild: „Jeder Kunde hat bei der Kassa seine Tasche vorzuweisen“ begründet keine Verpflichtung, die Tasche vorzuweisen.
Nur ohne Tasche und Rucksack
Allerdings darf ein Geschäft seinen Kunden vorschreiben, dass der Verkaufsraum nur ohne Tasche, Rucksack oder Ähnlichem betreten werden darf. In diesem Fall ist eine Taschenkontrolle zulässig. Gerade in Elektromärkten ist eine solche Regelung öfter zu finden.