Pflichtwidriges Unterlassen
Prinzipiell muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn verursacht hat und dafür verantwortlich ist. Ein Sturm ist juristisch jedoch „höhere Gewalt“. Hier sind die Schäden dem Eigentümer eines Gegenstandes (Baum, Blumenkisterl) nur dann zuzurechnen, wenn er die Schäden durch sein Verhalten erst ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
Das wird dann der Fall sein, wenn der Baum schon erkennbar morsch war und nicht entfernt oder wenn er unzureichend eingepflanzt wurde oder wenn das Blumenkisterl nicht gesichert war. Dann muss der Eigentümer von Baum oder Kisterl für den Sturmschaden aufkommen.
Vertrag anpassen
Oft wird sich ein Geschädigter nicht an den Eigentümer halten können. Dann kann er seine Ansprüche bei seiner eigenen Haushalts-, Eigenheim- oder Kfz-Kaskoversicherung geltend machen, vorausgesetzt, der Schaden ist durch die Versicherungspolizze gedeckt. Es lohnt sich also, seinen Vertrag genau zu prüfen und ihn eventuell entsprechend anpassen zu lassen!
Ist man nach einem Sturm mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, ist dafür die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushalts- bzw. Eigenheimversicherung zuständig. Sie prüft diese Ansprüche, wehrt ungerechtfertigte Forderungen ab oder zahlt, falls die Haftung gerechtfertigt ist.