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Haushaltsversicherung: Privathaftpflicht - Tätigkeitsschaden nicht gedeckt

Wir waren bei Freunden zum Abendessen. Ich wollte beim Servieren helfen, dabei fiel mir teures Prozellangeschirr aus der Hand und zerbrach. Mein Haushaltsversicherer teilte mir mit, dass der Schaden durch die inkludierte Privathaftpflicht nicht gedeckt ist. Wie kann das sein? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Thomas Hirmke.

Thomas Hirmke (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Jurist Mag.
Thomas Hirmke

Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schadenersatzverpflichtungen, die (unter anderem) aus "Gefahren des täglichen Lebens“ entstehen. Dazu gehört beispielsweise ein Fleck auf dem Teppich, der durch das Verschütten von Rotwein verursacht wurde.

Tätigkeitsschaden nicht gedeckt

Wenn Ihnen etwas aus der Hand fällt und dabei zu Bruch geht, handelt es sich jedoch oft um einen sogenannten Tätigkeitsschaden, der während der Bearbeitung, Benützung, Beförderung oder einer sonstigen Tätigkeit verursacht wurde. Er ist von der Versicherung üblicherweise nicht gedeckt.

Höhere Prämie

Sie können aber solche Risiken durch eine Erweiterung der Haftpflichtversicherung mitversichern – natürlich gegen eine höhere Prämie. Wobei Schäden durch eine Tätigkeit an verwahrten Sachen und solche aus Reparaturen auch bei der Erweiterung ausgeschlossen bleiben.

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