"Wegen eines Luftzugs fiel meine Wohnungstür zu und ich brauchte einen Schlüsseldienst. Laut meiner Versicherung handelt es sich um „kein versichertes Ereignis“. Warum werde ich im Ablehnungsschreiben dennoch darüber informiert, dass ich meine Ansprüche innerhalb von 12 Monaten gerichtlich geltend machen könnte?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Manuela Robinson.
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Mag. Manuela Robinson |
Versicherungsvertrag prüfen
Inwieweit eine Versicherung Deckung gewähren muss, kann durchaus strittig sein. Konkret zu prüfen ist grundsätzlich immer der Versicherungsvertrag samt Bedingungen. Je nach Formulierung der Klauseln kann man zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Ein Gericht kann nur anhand des Vertrages feststellen, dass ein bestimmter Versicherungsfall doch vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Grundsätzlich verjährt ein Anspruch eines Versicherungsnehmers innerhalb von drei Jahren. Die gerichtliche Geltendmachung kann aber durch einen schriftlichen Hinweis – wie in Ihrem Fall – auf ein Jahr beschränkt werden. Aus diesem Grund wird ein solcher Zusatz laut § 12 Abs. 3 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) dem Ablehnungsschreiben üblicherweise beigefügt.
VKI-Beratung
Der von Ihnen geschilderte Vorfall ist gerade bei älteren Haushaltsversicherungen oft nicht gedeckt. Falls Sie – unabhängig von einem allfälligen Gerichtsverfahren – Ihren Vertrag dahingehend prüfen lassen möchten, ob die Ablehnung seitens der Versicherung grundsätzlich korrekt war, können Sie sich übrigens auch an uns, die VKI-Beratung, wenden. Die Kontaktdaten für nähere Informationen finden Sie bei den "Links zum Thema" unter VKI-Service und -Beratung und Europäisches Verbraucherzentrum Österreich.