"Die Montage der bestellten Tür kann aufgrund eines Mangels erst später erfolgen als vereinbart. Daher überlege ich, um im Mängelfall nicht im Regen zu stehen, bei Fertigstellung nicht den vollen Rechnungsbetrag zu bezahlen. Habe ich diese rechtliche Möglichkeit?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Karin Baronyai.
Dr. Karin Baronyai |
Frage: "Ich habe vor Monaten bei einer Firma eine Innentür bestellt. Am vereinbarten Tag der Lieferung erhielt ich einen Anruf, dass die Montage erst später erfolgen kann, weil anlässlich des Ladens der Türe ein Mangel festgestellt wurde, der behoben werden muss. Nun ist mein Vertrauen in das Unternehmen etwas erschüttert. Daher überlege ich, um im Mängelfall nicht im Regen zu stehen, bei Fertigstellung nicht den vollen Rechnungsbetrag zu bezahlen. Habe ich diese rechtliche Möglichkeit?"
Haftrücklass rechtzeitig vereinbaren
Antwort: Wenn die Türe ordnungsgemäß geliefert und montiert wird, müssen Sie den vereinbarten Betrag bezahlen, außer, Sie hatten diesen sogenannten "Haftrücklass“ bereits vorher vertraglich vereinbart.
Wenn Sie jedoch bei Montage oder Lieferung der Türe Mängel feststellen, müssen Sie nicht den vollständigen Betrag bezahlen, sondern können einen Teilbetrag zurückhalten, bis der Mangel behoben ist.