Grundvoraussetzung ist, dass ein direkter Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit besteht.
Strafmandate - Steuerliche Aspekte
Wenn Ihr Dienstgeber sozusagen auf dem Standpunkt steht, er hätte Ihnen nicht angeordnet, in zweiter Spur zu parken und Sie auf den Kosten sitzen lässt, können Sie Verwaltungsstrafen bzw. Abschleppkosten als Werbungskosten geltend machen. Laut Finanzministerium werden dabei allerdings nur Kosten für folgende Vergehen anerkannt:
- Be- und Entladen in zweiter Spur
- Abstellen des Fahrzeuges im Halte-/ Parkverbot, auch in der „5-Meter-Zone“
- Verstöße in Kurzparkzonen
Auch daraus resultierende Abschleppkosten werden berücksichtigt.
Kein Verständnis hat die Finanz hingegen bei Geschwindigkeitsübertretungen. Da hilft es auch nicht, wenn Sie damit argumentieren, Sie hätten unter Zeitdruck einen Termin einhalten wollen. Auch Strafen wegen nicht funktionstüchtigen Reifen, Bremsen oder Ähnliches werden nicht anerkannt.
Noch ein Tipp für die Praxis: Für die „Glaubhaftmachung“, dass die Strafe wirklich aus einer beruflichen Veranlassung entstanden ist, ist es zweckmäßig, sich schon bei der Bezahlung der Strafe einen Vermerk über den konkreten Anlass der Fahrt zu machen.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: www.hmc.co.at