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Steuertipps für kleine Steuerzahler - Steuererklärung leichter gemacht

Steuern sparen kann man auch auf ganz legale Weise. Das neue KONSUMENT-Buch "Steuern sparen 2017/18" behandelt Probleme und Fragen der sogenannten "kleinen Steuerzahler". Die Autoren beantworten Leserfragen.

Wir haben drei Kinder. Bekommen wir den Mehrkindzuschlag damit automatisch?

Sofern Sie mehr als zwei Kinder haben und für diese auch Familienbeihilfe beziehen, können Sie den Mehrkindzuschlag von 20 Euro monatlich je Kind beantragen. Ob der Antrag bewilligt wird, hängt vom Familieneinkommen des Vorjahres ab. Es darf den Grenzwert von 55.000 Euro nicht überschreiten. Dabei versteht man unter dem Familieneinkommen die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen (d.h. nach Abzug von Werbungskosten, dauernden Belastungen etc.) des Arbeitnehmers (mit Anspruch auf Familienhilfe) sowie eines im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners.

Ist das Familieneinkommen höher, gibt es keinen Mehrkindzuschlag. Dieser wird übrigens auch dann ausgezahlt, wenn das ­Familieneinkommen zu gar keiner Steuer­zahlung führt. Es kann jedoch immer nur ein Elternteil den Mehrkindzuschlag beantragen. Sind beide Elternteile Empfänger der Familienbeihilfe, muss ein Elternteil mittels Formular L1 auf den Mehrkindzuschlag verzichten.

Kann mein Arbeitgeber einen steuer­freien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten leisten?

Ja, der Arbeitgeber kann bis zu 1.000 Euro im Jahr als Beitrag zur Kinderbetreuung des Arbeitnehmers bezahlen, und dies sogar lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Erforderlich ist dafür das Formular L35 (L 35 – Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten; man bekommt es vom Arbeitgeber oder dem Finanzamt, auch über www.bmf.gv.at).

Ebenfalls Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Familienbeihilfe bezieht und dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres noch keine zehn Jahre alt ist. Der Zuschuss darf nur in Form von Gutscheinen zur Einlösung bei einer Kinderbetreuungseinrichtung gewährt werden, aber auch eine Bezahlung ­direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person ist möglich.

Trinkgelder, Fahrtkosten

Ich arbeite in der Gastronomie und erhalte oft Trinkgelder. Muss ich diese versteuern?

In einigen Branchen sind Trinkgelder üblich. Dafür sieht das österrei­chische Steuerrecht auch (zumindest meistens) eine Steuerfreiheit für den Empfänger vor. Die Steuerfreiheit ist jedoch nur unter folgenden Voraus­setzungen gegeben: Das Trinkgeld muss ortsüblich sein und einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung und freiwillig zugewendet werden. Außerdem darf die Trinkgeldannahme im konkreten Fall nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein.

Seitens des Arbeitsgebers garantiertes Trinkgeld fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbeson­dere im Wege der ausgestellten Rechnung, in einer nicht durch den Kunden festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der not­wendigen Freiwilligkeit. Eine Behandlung als steuerfrei kommt dann nicht in Betracht.

Für einige Arten der Kinderbetreuung gibt es derzeit die Möglichkeit, bis zu 2.300 Euro im Jahr an Kosten steuermindernd geltend zu machen. Ist es möglich, dass die nicht im gleichen Haushalt lebenden Großeltern mir ihre Fahrtkosten in Rechnung stellen und ich diese steuerlich ­geltend mache?

Von der Finanz wird immer sehr gründlich geprüft, wenn es sich bei den Beteiligten um enge Verwandte handelt. Zunächst einmal müssen die Großeltern "pädagogisch qualifizierte Personen" sein, die ab dem Jahr 2017 über eine anerkannte Ausbildung von zumindest 35 Stunden (vor 2017: 8 Stunden) verfügen müssen. Fahrtkosten der Kinder zur Kinderbetreuung zählen nicht, auch Fahrtkosten der Betreuungspersonen werden nicht anerkannt – aber sehr wohl ein Betreuungsentgelt.

Insbesondere bei nahen Verwandten wird hier aber genau geprüft, ob dieses Betreuungsentgelt, z.B. im Sinne eines Stundenlohns, einem Fremdvergleich statthält. Anders gesagt: Bezahlen Sie die Großeltern schlechter als üblich, können Sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen.

Buchtipp: "Steuern sparen"

KONSUMENT-Buch Steuern sparen 2017/18

https://konsument.at/shop/100steuertipps

Wer auf seine Steuererklärung verzichtet, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges an Geld entgehen. Unser Buch hilft Ihnen, das zu ändern: Es zeigt Schritt für Schritt anhand von Praxisbeispielen die legalen Möglichkeiten zum Steuersparen auf. – Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken?

 

Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

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