Außergewöhnliche Belastungen: Wer im Lauf eines Jahres besondere, unerwartete Kosten zu tragen hatte, kann diese unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen.
Drei Grundsätze
Für die Beurteilung, was denn als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt wird, gelten drei Grundsätze: Die Ausgaben müssen außergewöhnlich sein (d.h. im Vergleich zu jenen vom Durchschnitt oder der Mehrzahl der Steuerpflichtigen sehr hoch), sie müssen sich zwangsläufig ergeben (sind also nicht „freiwillig“) und eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen (d.h. im Verhältnis zum Einkommen sehr hoch sein).
Wichtig: Alle Zahlungen von Dritten (Versicherungen etc.) sind von der eigenen Belastung abzuziehen, nur der echte eigene Aufwand ist steuerlich relevant. Als außergewöhnliche Belastung gelten nicht:
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner
- Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige
- Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen oder uneheliche Kinder
- Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird
Mit oder ohne Selbstbehalt
Außergewöhnliche Belastungen gibt es ohne Selbstbehalt (der Staat beteiligt sich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers) und mit Selbstbehalt (der Staat erwartet hier eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung, bevor er einen Beitrag leistet). Hier einige Beispiele aus der Praxis, die zeigen, ob und welche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) infrage kommen.