Finanzielle Aufwendungen für Katastrophenschäden und bei Behinderungen kann man ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Katastrophenschäden. Das sind insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und andere Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Steuerlich Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter. Zahlungen durch eine Versicherung oder durch öffentliche Mittel wie einen Katastrophenfonds sind vorab abzuziehen.
Aufwendungen für die eigene Behinderung. Sofern die eigene körperliche oder geistige Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt, kommen folgende staatliche Förderungen prinzipiell infrage:
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 € nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen.
Weitere Informationen zum Thema "Steuern sparen" lesen Sie hier: "Jahresausgleich 12/2012", "Sachbezüge 1/2013", "Kinderbetreuungskosten 2/2013", "Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt 3/2013".