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Steuern: Außergewöhnliche Belastungen - Zur Gänze absetzbar

Finanzielle Aufwendungen für Katastrophenschäden und bei Behinderungen kann man ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Katastrophenschäden. Das sind ins­besondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Ver­murungs-, Lawinen- und andere Schnee­katas­trophenschäden sowie Sturmschäden. Steuerlich Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter. Zahlungen durch eine Versicherung oder durch öffentliche Mittel wie einen Katastrophenfonds sind vorab abzuziehen.

Aufwendungen für die eigene Behinderung. Sofern die eigene körperliche oder geistige Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt, kommen folgende staatliche Förderungen prinzipiell infrage:

Förderungen bei Behinderung ab 25% (Bild: Screenshot, VKI)   

Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6.000 € nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen.


Weitere Informationen zum Thema "Steuern sparen" lesen Sie hier: "Jahresausgleich 12/2012", "Sachbezüge 1/2013", "Kinderbetreuungskosten 2/2013", "Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt 3/2013".

Behindertenpass, Amtsbescheinigungen

Auf Verlangen des Finanzamtes sind Art und Umfang der Behinderung durch eine amt­liche Bescheinigung der folgenden zustän­digen Stellen nachzuweisen:

  • bei Empfängern einer Opferrente: Landeshauptfrau oder Landeshauptmann
  • bei Berufskrankheiten oder -unfällen: Sozialversicherungsträger
  • in allen übrigen Fällen: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Nachweis durch Behindertenpass

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behin­derung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt.

Tipp: Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege ­automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.

Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten ­Bescheinigungen sind weiterhin gültig, sofern keine neue Feststellung durch das Bundes­sozialamt erfolgt ist.

Tatsächliche Kosten geltend machen

Sollen statt dem Pauschalbetrag jedoch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, so darf an der Formularstelle für die Pauschale kein Eintrag erfolgen. Vielmehr sind die tatsächlichen Kosten im Formular einzutragen.

Pauschale Freibeträge, Diätverpflegung, eigenes Kfz

Pauschaler Freibetrag für Grad der Behinderung. Es wird ein jährlicher Pauschbetrag (pauschaler Freibetrag) in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung gewährt.

Pauschaler Freibetrag für Grad der Behinderung (Bild: Screenshot, VKI)    

Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung. Wer aufgrund seiner Behinderung ­eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung in folgender Höhe beanspruchen:

  • 70 € monatlich bei Tuberkulose, Zucker, Zöliakie, AIDS
  • 51 € monatlich bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
  • 42 € monatlich bei anderen inneren Krankheiten

In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. Statt der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen ­Kosten geltend gemacht werden.

Freibetrag für eigenes Kfz bei Geh­behinderung. Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 € monatlich (bis 2010: 153 €), sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein ­eigenes Fahrzeug benötigen.

Nachweis der Körperbehinderung

Die Geltend­machung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (z.B. Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 € monatlich abgesetzt werden.

Taxikosten, Hilfsmittel, Heilbehandlung, Opferausweise

Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes Kfz) bei Gehbehinderung. ­Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, können tatsäch­liche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend gemacht werden.

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z.B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt. Die Kosten einer Heilbehandlung können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten folgende ­Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen: Arzt- und Spitalskosten, Kur- und Therapiekosten und Medikamentekosten.

Formular E30

Behinderte Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger (d.h. ihrer pensionsauszahlenden Stelle) mit dem Formular E30 geltend machen. Der Pensionsversicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.

Tipp: Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 11.000 € bleiben muss. Werden Krankheitskosten für den (Ehe-)Partner gezahlt, sind diese beim zahlenden (Ehe-)Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners den Betrag von 6.000 € nicht überschreiten.

Amtsbescheinigungen und Opferausweise. Inhabern von Opferausweisen und Amts­bescheinigungen (Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 unter politischer Verfolgung gelitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 € zu.

Tipp: Pensionisten können diesen Freibetrag direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger durch Vorlage des Ausweises geltend machen. Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der Veranlagung beantragt werden.

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  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
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228 Seiten, 16,90 € + Versand

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