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Steuern - Nichts übersehen

Steuerliche Absetzmöglichkeiten sind nicht immer einfach zu verstehen und werden oft ­übersehen. Die folgenden Fragen und Antworten sollen Ihnen Anregungen geben, in zwei Fällen geht es auch um die Steuerpflicht.

Kann ich als Lohnsteuerpflich­tiger auch Bewirtungskosten absetzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bewirtung von Geschäftspartnern ("Bewirtungsspesen") kann – sofern der Arbeit­geber die Kosten nicht übernimmt – dann abgesetzt werden, wenn ein konkreter beruflicher Anlass wie eine Besprechung, ein Vertragsabschluss oder Ähnliches im Mittelpunkt steht. Kulinarische Treffen, die nur der Kontaktpflege dienen bzw. eher privaten Charakter haben, werden nicht anerkannt. Und falls sich das Finanzamt doch beteiligt, dann nur zur Hälfte der Bewirtungsspesen. Erhalten Sie für eine Dienstreise z.B. steuerliche Tagesgelder ("Diäten"), so sind diese für ein Abend- bzw. Mittagessen um 13,20 Euro zu kürzen.

Kann ich die ÖBB-Jahreskarte steuerlich geltend machen; wenn ja, ­unter welchen Voraussetzungen?
Prinzipiell werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle durch den Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro (ab 2016 gemeinsam mit dem Arbeitnehmer­absetzbetrag dann 400 Euro) und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit der Pendler­pauschale abgegolten. Sofern Sie aber auch bei Dienstreisen, bei Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei anderen berufsbedingten Fahrten wie Vorstellungsgesprächen im Rahmen der Arbeitsplatzsuche die ÖBB nutzen, kommt eine steuerliche Geltendmachung der Jahres­karte infrage. Die berufsbedingte Kosten­ersparnis durch die Jahreskarte sollte höher sein als die Kosten der Jahreskarte, sonst müssen Sie sich eventuell einen Privatanteil anrechnen lassen.

Fortbildung, Pendlerpauschale, Therapie

Im Zuge eines Berufswechsels habe ich den Lkw-Führerschein erwerben müssen. Bekomme ich da vom Finan­z­amt vielleicht etwas zurück?
Im Rahmen der Werbungskosten können auch Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungskosten geltend gemacht werden. Von Umschulungskosten spricht man bei einem Wechsel in eine neue berufliche Tätigkeit, die mit der bisherigen nicht verwandt ist. Dies könnte, ohne den konkreten Einzelfall zu ­kennen, beim berufsbedingten Erwerb des Lkw-Führerscheins gegeben sein. Die Kosten sind im Formular für den Lohnsteuerjahresausgleich unter der Kennzahl 722 zu erfassen.

Mein Arbeitsplatz wurde von Wien nach St. Pölten verlegt, ich habe jetzt erhöhte Fahrtkosten. Gibt es dafür Absetzmöglichkeiten?
Fahrten zwischen Wohnsitzort und Arbeitsstelle werden prinzipiell nur im Rahmen des Verkehrsabsetzbetrages und der Pendlerpauschale steuerlich gefördert. Die Pendlerpauschale berücksichtigt allerdings die Fahrtstrecke und zum Teil auch die Fahrzeit mit höheren Beträgen. Bei einer Entfernung über 60 km (einfache Fahrtstrecke) erhalten Sie die "Kleine Pendlerpauschale" in Höhe von 2.016 Euro jährlich, sofern Sie ein Massenbeförderungsmittel benutzen können. Steht kein Massenbeförderungsmittel zur Ver­fügung (z.B. bei Schichtarbeit), erhalten Sie die "Große Pendlerpauschale" in Höhe 3.672 Euro pro Jahr. Hinzu kommt noch der sogenannte Pendler-Euro in Höhe von 2 Euro je Kilometer der einfachen Fahrtstrecke. Die individuelle Höhe können Sie sich hier ausrechnen lassen:Pendlerrechner.

Können Behandlungen wie die Craniosacrale Osteopathie auch beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden?
Krankheitsbedingte Behandlungskosten, die Sie selbst tragen müssen, können Sie als außer­gewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Allerdings müssen Sie sich einen einkommensabhängigen Selbstbehalt anrechnen lassen: bis 7.300 Euro Jahreseinkommen 6 % des Einkommens, bis 14.600 Euro 8 %, bis 36.400 Euro 10 % und darüber 12 %. Von diesen Prozentsätzen können Sie für den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 1 % und je Kind (ab 6 Monaten Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr) nochmals 1 % abziehen. Bei der Craniosacraltherapie handelt es sich jedoch um ­eine alternativmedizinische Behandlungsform, deren medizinische Wirksamkeit noch nicht in wissenschaftlichen Studien belegt wurde. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, stellen keine Kosten der Heilbehandlung dar, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer Krankheit positiv auswirken kann. Mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat der unabhängige Finanzsenat im Jahr 2008 die Kosten einer Craniosacralbehandlung nicht als steuerrelevante außergewöhnliche Be­lastung anerkannt.

Direktbank, Pflegekosten, Vorträge

Ich habe kürzlich zwei Vorträge gehalten, für die ich ein kleines Honorar erhielt. Wie sind diese steuerlich zu behandeln?
Jährliche Einkünfte über 730 Euro aus selbstständiger Tätigkeit, z.B. durch Vorträge, müssen versteuert werden. Der Veranstalter ist zu einer jährlichen Kontrollmitteilung ans Finanzamt verpflichtet, sofern das Entgelt je Vortrag mehr als 450 Euro oder das jährliche Entgelt über 900 Euro beträgt. Wichtig für Sie ist, dass Auszahlungen in den ersten ­beiden Wochen des Folgejahres immer rückwirkend für das Jahr der Leistungserbringung zählen. Beispiel: Ein Vortragshonorar vom Dezember 2015 geht in die Kontrollmitteilung für 2015 ein, sofern die Auszahlung vor dem 15. Jänner 2016 erfolgt ist. Lassen Sie sich eine Kopie der Kontrollmitteilung ­geben, um die Daten überprüfen zu können.

Die Direktbank Moneyou bietet nicht nur gute Zinsen, sie zieht auch ­keine Kapitalertragsteuer ab. Sind denn diese Zinserträge steuerfrei?
Nein. Wenn Sie in Österreich Ihren Wohnsitz oder überwiegenden Aufenthalt haben (mehr als ein halbes Jahr im Kalenderjahr), sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ihre Kapitaleinkünfte sind daher – egal wo in der Welt diese anfallen – in Österreich steuerpflichtig. Moneyou ist eine nieder­ländische Bank und zieht Ihnen daher keine österreichische Kapitalertragsteuer ab. Die Bank ist jedoch verpflichtet, dem österreichischen Finanzamt Ihre Kapitaleinkünfte aus Zinsen zu melden. Bevor also das österreichische Finanzamt bei Ihnen anklopft, sollten Sie diese Erträge in Ihre Steuererklärung aufnehmen: Formular E1, Kennzahl 861.

Meine Mutter hat eine 24-­ Stunden-Betreuung. Welche Kosten kann sie in ihrer Steuererklärung geltend ­machen?
Für die 24-Stunden-Pflege fallen in der Regel Kosten für die Pflegerin, Fahrtkosten der Pflegerin sowie Kosten für die Vermittlung und/oder Qualitätskontrolle durch eine Vermittler-Organisation an. Neben diesen gegen Rechnung zahlbaren Kosten haben Sie jedoch auch die Verpflichtung, die Pflegerin mit Nahrung und Unterkunft zu versorgen. Das nennt sich "freie Station". Da der Gesetz­geber keine Diskussionen haben möchte, welchen (finanziellen) Gegenwert das von Ihnen gestellte Zimmer und Essen hat, gibt es hierfür einen Pauschalbetrag von 196,20 Euro im Monat. Bei angefangenen Monaten wird der Tag mit 6,54 Euro (196,20 Euro/ 30 Tage) gerechnet. Für das gesamte Jahr sind das 2.354,40 Euro (196,20 x 12 Monate). Gegen die Summe Ihrer Kosten müssen Sie jedoch erhaltene Unterstützungszahlungen gegenrechnen: das Pflegegeld und z.B. ­Zahlungen des Landes zur Förderung der 24-Stunden-Pflege. Nur die von Ihren Eltern selbst getragenen Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, z.B. aus der Pension. Kosten für Medikamente, Arzt­besuche, Hilfsmittel etc. können Sie natürlich – soweit die Kosten von Ihren Eltern ­bezahlt wurden und keine Rückzahlung, etwa durch die Sozial­versicherung, stattfand – ­zusätzlich geltend machen.

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Bild: VKI

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1. Auflage
Seiten: 172
Veröffentlichung: 22.11.2018
ISBN: 978-3-99013-084-1
Herausgeber: Verein für Konsumenteninformation, Wien 2018
Autoren: Manfred Lappe und Julius Stagel
Preis: 19,90 €
Material: Flexcover
Gewicht: 351 g

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