Früher Berufung, jetzt "Bescheidbeschwerde"
Sie erhalten einen Steuerbescheid und sind damit nicht einverstanden, weil Sie Steuern nachzahlen müssen oder zu wenig Steuern erstattet bekommen? Dann steht Ihnen innerhalb von einem Monat ab Zustellung das Recht zu, gegen diesen Bescheid "Bescheidbeschwerde“ (früher: Berufung) einzulegen. Eine solche Bescheidbeschwerde müssen Sie schriftlich (aus Beweisgründen am besten eingeschrieben) beim zuständigen Finanzamt erheben. Sie können die Beschwerde (gegen eine Eingangsbestätigung) auch persönlich abgeben oder über FinanzOnline (Steuererklärung online erstellen) einbringen.
Monat ist nicht gleich Kalendermonat
Und was versteht die Finanz unter einem Monat? „Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.“ Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Bei einem Fristbeginn am 31. Jänner endet die Monatsfrist also bereits am 28. Februar und nicht erst nach 30 Tagen! Fällt jedoch das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so erhalten Sie eine Verlängerung bis zum nächsten Arbeitstag.
Es kann auch schlimmer kommen
Wichtig zu wissen ist, dass eine Bescheidbeschwerde Sie nicht zwingend gleich- oder besserstellen muss: Ein neuer Bescheid kann sogar ein für Sie schlechteres Ergebnis erbringen (sogenannte „Verböserung“).
Folgende Punkte sind für eine Beschwerde nötig:
- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
- eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- eine Begründung
- die Unterschrift
Bescheidbeschwerden sind gebührenfrei
Legen Sie wenn möglich erklärende Unterlagen bei, das stärkt Ihre Position. Bei den Unterlagen und Sachverhalten kann es sich auch um völlig neue Aspekte handeln, z.B. um bisher vergessene Spendenbescheinigungen etc. Das Gute: Die Beschwerde ist gebührenfrei. Aber: Eine Nachforderung des Finanzamts wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt!