"Ich muss mich operieren lassen. Kann ich die von mir zu tragenden Kosten einer Sonderklasse-Behandlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich nutzen?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Dkfm. Manfred Lappe.
Dkfm. Manfred Lappe |
Wann liegt eine "außergewöhnliche Belastung" vor?
Eine „außergewöhnliche Belastung“ liegt steuerlich nur dann vor, wenn sie zwangsläufig ist. Allein Ihre Entscheidung für eine Chefarztbehandlung, besseres Essen oder weniger Zimmernachbarn führt noch nicht zur erforderlichen Zwangsläufigkeit. Auch der Wunsch nach einem früheren Operationstermin begründet dies nicht.
Nur bei medizinischer Notwendigkeit
Grundsätzlich sind Kosten für einen Privatarzt, ein Privatkrankenhaus bzw. für die Sonderklasse nur dann absetzbar, wenn eine medizinische Notwendigkeit (z.B. erwartbare medizinische Komplikationen) vorliegt. Diese ist durch eine ärztliche Verordnung bzw. durch einen Zuschuss der Sozialversicherung nachzuweisen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Arzt nicht nur die Notwendigkeit einer Operation bescheinigt, sondern möglichst konkret auf die medizinische Notwendigkeit einer Sonderklasse-Behandlung eingeht.