Zum Inhalt

Schlichtungsstelle für Konsumenten - Schlichten statt prozessieren

, aktualisiert am

Schlichtungsstellen sollen Verbraucher und Unternehmen EU-weit bei der außer­gerichtlichen Streitbeilegung unterstützen. Bei uns hat die Schlichtung für Ver­brauchergeschäfte ihren Testbetrieb gestartet.

Der Weg zu Gericht ist oft teuer und lang­wierig. Außergerichtliche Lösungen sind also gefragt. Daher hat der Verein für Konsu­menteninformation (VKI) eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte aufgebaut. Ihre Geschäftsstelle ist beim VKI eingerichtet, aber von ihm unabhängig. Die Finanzierung dieses Pilotprojekts erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, ­Soziales und Konsumentenschutz.

Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte - Angebot im Internet  

Hier die Eckpunkte der Schlichtungsstelle in Kurzform:

  • vorerst kostenlos (die Kosten trägt das BMASK)
  • unabhängig 
  • rasch (binnen 90 Tagen)
  • freiwillig (beide Seiten müssen dem Ergebnis zustimmen)
  • vertraulich (Verschwiegenheit insbesondere auch gegenüber Medien)

Schnell und vorerst kostenlos

Die "Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ hat am 15. Mai 2013 ihren Testbetrieb aufgenommen und behandelt – vorerst kostenfrei – alle ­gegen Firmen gerichteten Beschwerden von Konsumenten, mit Ausnahme von Wohnungs- und Hausmietverträgen und grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften. Dabei erfolgt jedoch keine Rechtsberatung. Generell von der EU-Richtlinie über Schlichtungsstellen nicht erfasst sind der Gesundheits- und der Bildungs­bereich. In erster Linie wird die Schlichtung per Internet angeboten und ­ab­gewickelt. Ist für die Streitigkeit eine ­andere Schlichtungsstelle zuständig (z.B. Banken­ombudsmann, Schlichtungsstelle der E-Cont­rol, Telekom-Schlichtung bei der RTR, Postschlichtung, Schienen-Control, Internet­ombudsmann) werden Verbraucher dorthin weitergeleitet.

Die Banken (in Bezug auf Fremdwährungskredite) und der Elektro- und Möbelhandel haben vorweg Ihre Mitwirkung an der Schlichtung erklärt. Andere Branchen werden folgen.

Erst selbst urgieren ...

So wie bei sonstigen Schlichtungsstellen gilt auch bei der Schlichtung für Verbraucher­geschäfte: Bevor diese für Sie aktiv wird, müssen Sie bereits versucht haben, Ihr Prob­lem mit Ihrem Vertragspartner zu regeln. Haben Sie wegen eines Produktes oder einer Dienstleistung Streit mit einem Unternehmen, müssen Sie sich also zunächst selbst um ­Einigung bemühen. Wenn Sie glauben, dass Sie das alleine nicht schaffen, können Sie sich dabei von einer Verbraucherorganisation ­unterstützen lassen.

... dann zur Schlichtungsstelle

Erst wenn diese Bemühungen erfolglos geblieben sind, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren soll höchstens 90 Tage ab ­Einbringung des Antrags dauern, in kompli­zierten Fällen kann diese Frist auch verlängert werden. Verbraucher wie Unternehmer ­können sich durch Rechtsanwälte oder eine Verbraucher- bzw. Unternehmerorganisation vertreten lassen.

Teilnahme freiwillig, Abwicklung online

Teilnahme freiwillig

Ihre Beschwerde ist bei der Schlichtungs­stelle (www.verbraucherschlichtung.at) per Online-Formular einzubringen. Haben Sie keinen Internetzugang, können Sie eine ­Verbraucherorganisation wie den VKI (Beratungsstellen in Wien und Innsbruck) oder die Arbeiterkammern bitten, Ihren Schlichtungsantrag dort zu stellen. Im Schlichtungsantrag müssen Sie den Sachverhalt kurz darstellen, Unterlagen beifügen (etwa den Kaufvertrag, Belege über geleistete Zahlungen, die bisherige Korrespondenz mit dem Unternehmen) und einen Vorschlag machen, wie der Konflikt aus Ihrer Sicht zu lösen ist. Achtung: Läuft zur Beschwerde bereits ein ­Gerichtsverfahren, kann die außergerichtliche Schlichtungsstelle leider nicht mehr tätig werden!

Unternehmen um Stellungnahme gebeten

Ist Ihr Antrag zulässig, wird dieser an das Unternehmen weitergeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Unternehmer und Konsumenten freiwillig. Akzeptiert das ­Unternehmen Ihren Lösungsvorschlag oder macht es einen Gegenvorschlag, den Sie ­akzeptieren, ist die Schlichtung erfolgreich abgeschlossen.

Für beide Seiten annehmbares Ergebnis finden

Kommt es zu keiner Einigung, aber Lösungsvorschlag und Gegenvorschlag klaffen nicht allzu weit auseinander, wird versucht, ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu finden. Gelingt auch das nicht, wird der Fall schließlich der unabhängigen Schlichterin Dr. Irmgard Griss LL.M., ehema­lige Präsidentin des Obers­ten Gerichtshofs, als Einzelschlichterin vor­gelegt. Fallweise und durch Branchenverein­barung kann auch ein Schlichterkollegium tätig werden. Schlichterin oder Kollegium machen einen Schlichtungsvorschlag.

Wird dieser von Verbraucher und Unternehmer akzeptiert, dient er als Grundlage für eine vertragliche Einigung. Die kann aufeine solide Basis gestellt werden, wenn man einen gleichlautenden außer­gerichtlichen Vergleich vor der Schlichtungsstelle abschließt.


Beratung bei Konsumentenproblemen finden Sie: www.konsument.at/beratung
Unterstützung bei grenzüberschreitenden Problemen: www.europakonsument.at

Zusammenfassung

  • Gerichtsweg ersparen. Die Schlichtung ist für Konsumenten ein einfacher und kostengünstiger Weg, um ohne Gerichtsverfahren rasch zu einer guten Lösung zu kommen. Achtung: Keine ­Beratung!
  • Erst selbst um Einigung bemühen. Ehe die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden kann, muss man selbst an das Unternehmen herantreten und sich dort beschweren.
  • Unbürokratisch. Die Verbraucherschlichtung soll unabhängig, unparteilich, transparent, effektiv und fair arbeiten (EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung). Aber: Die Teilnahme an der Schlichtung ist freiwillig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

KONSUMENT in der Schule: Zwischenbericht

KONSUMENT in der Schule: Zwischenbericht

Mein Handy ist kaputt! Es ist ja noch gar nicht alt, was kann ich tun? Durch solche Erlebnisse kommen auch junge Menschen mit Gewährleistung, Rücktritt oder Umtausch in Berührung – meist aber ohne ihre Rechte zu kennen.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang