Kein Rücktrittsrecht bei Messeaufträgen
Das Unternehmen ist im Recht. Grundsätzlich gibt es bei Verträgen, die an einem Messestand abgeschlossen wurden, kein Rücktrittsrecht. Das einwöchige Rücktrittsrecht gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes käme nur dann zum Tragen, wenn Sie von einem Vertreter der Firma auf der Straße oder auf dem Messegelände angesprochen und so ins Geschäftslokal beziehungsweise zum Messestand gelockt worden wären.