Drei Möglichkeiten bei Gewährleistung. Wenn ein Käufer für sein gutes
Geld keine makellose Ware erhält, hat er drei Möglichkeiten, wie der Verkäufer
der Ware diesen unliebsamen Zustand beheben kann: Zum Einen Reparieren. Das
hatte nicht geklappt. Zum Zweiten der Austausch. Unmöglich, der gleiche
Daunenmantel war bei Turek nicht mehr vorrätig. Drittens die Rückabwicklung:
Frau Muster gibt den defekten Mantel zurück und erhält im Gegenzug dafür ihr
Geld. Anders beim Umtausch, wenn die Ware keine Mängel aufweist. Der ist
Kulanzsache, und hier ist auch ein Gutschein zulässig. Und anderes hatten wir
auch gegenüber der Firma nie behauptet.
Intervention ohne Erfolg. Auch unsere Beraterin versuchte, mit Turek
Workshop Austria ins Reine zu kommen. Schließlich hatte Frau Muster einen
Rechtsanspruch auf ihr Geld. Einkaufen wollte sie nach der unerfreulichen Sache
bei Turek nicht mehr, daher hatte sie an einem Gutschein kein Interesse. Doch
auch wir bissen auf Granit. Das Letzte, was wir von Turek in dieser Sache
hörten, war die triumphierende Mitteilung, auch der Rechtsanwalt der Firma halte
einen Gutschein für völlig ausreichend. Dort rechnet man wohl damit, dass
niemand wegen zwei Tausendern einen Prozess anfängt.
Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion
geändert.