Seit 25 Jahren gibt es das Produkthaftungsgesetz. Was Konsumenten davon haben.
Fälle für das Produkthaftungsgesetz
Ein Kleinkind versucht, auf eine Sitzbank zu klettern. Dadurch wird der Klappmechanismus ausgelöst und das Kind gegen eine Wand geschleudert. Brustimplantate mit minderwertigem Silikon werden undicht. Eine Teleskopleiter, als Sonderangebot in einem Supermarkt gekauft, klappt zusammen, als die Besitzerin draufsteigt. Die Sprossen waren nicht eingerastet, die Frau verletzt sich an beiden Füßen. All das sind Fälle für das Produkthaftungsgesetz. Dieses besagt, dass jemand, der durch ein fehlerhaftes Produkt zu Schaden kommt, Schadenersatz erhalten muss. Ein Verschulden einer Person oder Firma muss nicht vorliegen. Ein Erfolg des Gesetzes: Viele Personen haben seit seinem Inkrafttreten Schadenersatz nach Unfällen mit fehlerhaften Produkten erhalten. Wir bringen Beispiele, wie Gerichte dazu entschieden haben.
Konstruktion, Produktion, Instruktion
Der Begriff „Fehler“ für ein Produkt kann vieles umfassen. Juristen sprechen von Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern oder Instruktionsfehlern. Letztere stellte das Oberlandesgericht Linz im Fall der instabilen Teleskopleiter fest. Hier war die Bedienungsanleitung mangelhaft: Es wurde nicht korrekt erklärt, wie die Leiter ausgezogen werden muss, um deren Zusammenklappen zu verhindern. Keine Seltenheit: Ein Überblick über wichtige Gerichtsentscheidungen zum Produkthaftungsgesetz zeigt, dass die Ursachen für Schäden und Unfälle sehr oft in mangelhaften Hinweisen zum Produkt (unvollständige Bedienungsanleitungen, fehlende Warnhinweise ) liegen.
Gefährlicher Backofenreiniger
Extremer Fall von Falschdeklaration: eine Hautcreme gegen Neurodermitis, die unsere Juristen in den 1990er-Jahren auf Trab hielt. Angeblich war sie frei von Cortison, doch in Wirklichkeit war dieses Hormon in der Salbe enthalten. Betroffen waren vor allem Babys und Kleinkinder. Auch anderswo fehlten Warnhinweise: etwa bei Teebaumöl, das Allergien auslösen kann. Oder bei einem Backofenreiniger, der die Haut verätzte. Dass Hautstellen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, gründlich mit fließendem Wasser abgespült werden müssen, erfuhren Käufer des Reinigers nicht.
Problematische Flüssigkeiten
Auf der Flasche eines Läuseshampoos wurde nicht erklärt, wie man sie richtig aufmacht. Prompt spritzte beim unsachgemäßen Öffnen das Mittel heraus und verätzte dem Konsumenten Auge und Mundschleimhaut. Um eine problematische Flüssigkeit ging es auch bei einer Partyleuchte. Dieser war keine Gebrauchsanleitung beigelegt und damit keine Information, welcher Brennstoff verwendet werden muss. So erlitt eine Person, die Spiritus in die Lampe einfüllte, Verbrennungen beim Anzünden. Und bei einem Impfstoff wurden Nebenwirkungen verschwiegen. Ein Ohrenstöpsel aus Silikon für Schwimmer blieb im Gehörgang einer Person ohne Trommelfell stecken. Dieses Risiko war der Produktbeschreibung nicht zu entnehmen.
Weitere Informationen zum Thema "Produkthaftung" finden Interessierte hier: PIP-Brustimplantate: Verjährung 1/2013 und Schadenersatz: Produkthaftung 4/2011