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Produkthaftung - Wenn etwas passiert

Seit 25 Jahren gibt es das Produkthaftungsgesetz. Was Konsumenten davon haben.

Fälle für das Produkthaftungsgesetz

Ein Kleinkind versucht, auf eine Sitzbank zu klettern. Dadurch wird der Klappmechanismus ausgelöst und das Kind gegen eine Wand geschleudert. Brustimplantate mit minderwertigem Silikon werden undicht. ­Eine Teleskopleiter, als Sonderangebot in ­einem Supermarkt gekauft, klappt zusammen, als die Besitzerin draufsteigt. Die Sprossen waren nicht eingerastet, die Frau verletzt sich an beiden Füßen. All das sind Fälle für das Produkthaftungsgesetz. Dieses besagt, dass jemand, der durch ein fehlerhaftes Produkt zu Schaden kommt, Schadenersatz erhalten muss. Ein Verschulden einer Person oder Firma muss nicht vorliegen. Ein Erfolg des Gesetzes: Viele Personen haben seit ­seinem Inkrafttreten Schadenersatz nach Unfällen mit fehlerhaften Produkten erhalten. Wir bringen Beispiele, wie Gerichte dazu entschieden haben.

Konstruktion, Produktion, Instruktion

Der Begriff „Fehler“ für ein Produkt kann vieles umfassen. Juristen sprechen von ­Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern oder Instruktionsfehlern. Letztere stellte das Oberlandesgericht Linz im Fall der instabilen Teleskopleiter fest. Hier war die Bedienungsanleitung mangelhaft: Es wurde nicht korrekt erklärt, wie die Leiter ausgezogen werden muss, um deren Zusammenklappen zu verhindern. Keine Seltenheit: Ein Überblick über wichtige Gerichtsentscheidungen zum Produkthaftungsgesetz zeigt, dass die Ursachen für Schäden und Unfälle sehr oft in mangelhaften Hinweisen zum Produkt ­(unvollständige Bedienungsanleitungen, fehlende Warnhinweise ) liegen.

Gefährlicher Backofenreiniger

Extremer Fall von Falschdeklaration: eine Hautcreme gegen Neurodermitis, die unsere Juristen in den 1990er-Jahren auf Trab hielt. Angeblich war sie frei von Cortison, doch in Wirklichkeit war dieses Hormon in der Salbe enthalten. Betroffen waren vor allem Babys und Kleinkinder. Auch anderswo fehlten Warnhin­weise: etwa bei Teebaumöl, das Allergien auslösen kann. Oder bei einem Backofen­reiniger, der die Haut verätzte. Dass Hautstellen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, gründlich mit fließendem Wasser abgespült werden müssen, erfuhren Käufer des Reinigers nicht.

Problematische Flüssigkeiten

Auf der Flasche eines Läuseshampoos wurde nicht erklärt, wie man sie richtig aufmacht. Prompt spritzte beim unsachgemäßen Öffnen das Mittel ­heraus und verätzte dem Konsumenten Auge und Mundschleimhaut. Um eine problema­tische Flüssigkeit ging es auch bei einer ­Partyleuchte. Dieser war keine Gebrauchsanleitung beigelegt und damit keine Information, welcher Brennstoff verwendet werden muss. So erlitt eine Person, die Spiritus in die Lampe einfüllte, Verbrennungen beim Anzünden. Und bei einem Impfstoff wurden Nebenwirkungen verschwiegen. Ein Ohrenstöpsel aus Silikon für Schwimmer blieb im Gehörgang einer Person ohne Trommelfell stecken. Dieses Risiko war der Produkt­beschreibung nicht zu entnehmen.


Weitere Informationen zum Thema "Produkthaftung" finden Interessierte hier: PIP-Brustimplantate: Verjährung 1/2013 und Schadenersatz: Produkthaftung 4/2011

Gehäuftes Auftreten von Zwischenfällen

Falsch konstruiert

Die bereits erwähnte Sitzbank, durch die ein Kind verletzt wurde, hatte einen Konstruk­tionsfehler, denn die Klappmechanik konnte nicht verriegelt werden. Auch bei einem ­anderen falsch konstruierten Produkt traf es ein Kind: Es stürzte aus dem Kinderwagen, weil die Bremsen plötzlich blockierten. Und bei einem Häcksler reichte die Sicherung ­gegen Hineingreifen in die Auswurföffnung nicht aus. Die war verlegt; man griff hinein, und schon war die Hand verletzt. Eine Infrarot-Bestrahlungslampe explodierte, weil ein Draht gebrochen war. Hier stellte das Gericht zwei Mängel fest: Es waren keine technischen Vorkehrungen gegen die Möglichkeit einer Explosion getroffen worden, auch ein Warnhinweis fehlte.

Produktionsfehler bei Brustimplantaten

Bei den defekten Brustimplantaten handelt es sich wohl um einen Produktionsfehler. Diese Affäre hat Auswirkungen in ganz ­Europa. Wir vertreten geschädigte Frauen in Österreich.

Gehäuftes Auftreten von Zwischenfällen

Bei einigen Produktgruppen traten gehäuft Probleme auf. Dreimal gab es Zwischen­fälle mit Fahrrädern: Bei einem Citybike sprang die Kette beim Bergauffahren vom Zahnrad. Ein Warnhinweis fehlte. Falsch konstruiert oder fehlerhaft produziert war ein Damenrad, bei dem sich das ­Vorderrad beim Bergabfahren plötzlich ­deformierte und dann blockierte. Der Radfahrer, der darauf saß, war zwar männ­lichen Geschlechts, hatte aber Normal­gewicht. Und bei einem Mountainbike-Rennen brach der Lenker des Rades. Der Sportler wurde verletzt. Die Produkt­infor­mation verschwieg, dass der dünn­wandige Lenker nicht für Belastungen bei Wettkämpfen ausgelegt ist.

Fehler bei Glasflaschen

Auch Flaschen, speziell solche aus Glas, führen öfter zu Verletzungen. Mineralwasser­flaschen explodieren, oft kommt es zu Augenverletzungen; zuletzt bei einem Kind, das mit einer angebrochenen Mineralwasserflasche aus Glas hantierte und dabei an einen Kasten stieß. Auch nach dem Einfrieren und Wiederauftauen kam es zu einem Zwischenfall. In einem anderen Fall flog die Verschlusskappe beim Öffnen mit hohem Druck dem Kon­sumenten genau ins Auge. Schuld war ein Produktionsfehler bei der Flasche. Lebens­gefährliche Verletzungen verursachte eine Fruchtsaftflasche, die bei Sommerhitze zwei Tage lang im Auto gelegen war. Auch hier stellte das Gericht einen Konstruktions- und Produktionsfehler fest.

Wenn etwas passiert

Nach einem Unfall mit einem möglicherweise fehlerhaften Produkt müssen Beweise gesichert werden, denn oft folgt ein Gerichtsverfahren. Der Unfallverlauf muss genau protokolliert und falls möglich von Zeugen bestätigt werden. Bei Verletzungen oder Schockzuständen ist unbedingt eine Bestätigung vom Arzt oder vom Spital einzuholen. Sachschäden müssen fotografiert werden.

Experten hinzuziehen

Wichtig: Vor der Beweissicherung möglichst nichts verändern! Ebenso sollte man nicht gleich Reparaturaufträge erteilen, sondern nur Kostenvoranschläge einholen. Das fehlerhafte Produkt darf man nicht aus der Hand geben. Am besten untersucht ein Experte, ­welcher Fehler schuld sein könnte. Die Auf­wendungen nach dem Schaden (Taxifahrten, Heilbehelfe, Heimhilfe, ) sind durch Rechnungen zu belegen.

Gegen wen die Ansprüche zu richten sind

Dann ist derjenige zu eruieren, gegen den die Ansprüche zu richten sind. In erster Linie sind dies Hersteller oder Importeur. Bei einer Handelsmarke kann man seinen Anspruch gegen den Inhaber der Handelsmarke richten. Sind Hersteller oder Importeur nicht feststellbar, ist der Händler, bei dem das Produkt gekauft ­wurde, mit eingeschriebenem Brief aufzufordern, Hersteller, Importeur oder den Vorlieferanten zu nennen.

Frist setzen

Man setzt ihm eine Frist von 14 Tagen und muss sich (wichtig!) auf Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berufen. Gibt der Händler diese Daten nicht bekannt, haftet er selbst.

Forderung formulieren

Ist der Anspruchsgegner dann bekannt, richtet man seine Forderung an ihn. Das Schreiben sollte folgende Punkte enthalten: genaue Bezeichnung des fehlerhaften Produktes, kurze Beschreibung des Unfalls sowie die Auffor­derung, die Ansprüche dem Grunde nach und auch die Haftung für Folgeschäden anzu­erkennen. Man kann auch die Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung samt Polizzennummer verlangen.

Anwalt hinzuziehen

Die Forderung des genauen Betrages kann man sich vorbehalten, wenn die Schadenshöhe noch nicht bekannt ist. Wichtig: Bei Sachschäden ist ein Selbstbehalt von aktuell 500 Euro abzuziehen! Bei höheren Schadenssummen und Schmerzensgeldforderungen ist es besser, einen Anwalt zu beauftragen.

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