Recht auf Licht
Am 1. Juli 2004 tritt eine Neuerung im Nachbarschaftsrecht in Kraft: Das Zivilrechtsgesetz räumt einem Grundeigentümer nunmehr das Recht ein, sich gegen den „Entzug von Licht und Luft“ zur Wehr zu setzen. Gemeint ist damit der Schattenwurf durch Bäume und Pflanzen. Bisher konnten Sie sich als Grundeigentümer gegen noch so hoch wachsende Bäume, die die Lichtverhältnisse auf ihrem Grundstück beeinträchtigten, nicht wehren.
Man durfte lediglich die über die Grundstücksgrenze ragenden Äste und Wurzeln abschneiden oder herausreißen, den Schatten musste man hinnehmen. Und so war man darauf angewiesen, dass der Nachbar seine Pflanzen entsprechend pflegte – und vor allem zurückschnitt.
Recht auf Klage
Nunmehr haben Sie als betroffener Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer der Bäume, sofern der Schattenwurf das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die Benützung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Landesgesetzliche Schutzvorschriften, zum Beispiel Wald- und Naturschutz, bleiben durch diese Gesetzesnovelle aber unberührt. Um einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte vorzubeugen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass vor Einbringung der Klage eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht werden muss.