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Mitversicherung - Zusatzbetrag wird eingehoben

, aktualisiert am

Wie funktioniert das mit der Mitversicherung von Angehörigen?

Zusatzbeitrag seit 1.1.2004

Seit 1. Jänner 2001 müssen Versicherte für die Mitversicherung von Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag bezahlen. Sie gilt nur für die Kranken-, nicht für die Pensionsversicherung. Familienangehörige, für die ein Beitrag zu bezahlen ist, sind: Ehegatten und Lebensgefährten. Kinder und Enkel des Versicherten sind beitragsfrei mitzuversichern.

Falls weitere Angehörige (Eltern, Tanten, Onkel…) auch Ihren „Kühlschrank benützen“ (= haushaltsführende Angehörige), können sie ebenfalls mitversichert werden. Der Betrag für die Mitversicherung ist 3,4% vom Bruttogehalt (Beitragsgrundlage) des Versicherten.

Tipp für Angestellte: Den Zusatzbeitrag für die Mitversicherung können Sie als Werbungskosten in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung absetzen!

Falls Sie diese Mitversicherung in Anspruch nehmen wollen, schicken Sie ein Antragsformular an die zuständige Bezirksstelle der Krankenkasse.

Kinder und Pflege

Ehegatten, Lebensgefährten oder sonstige Angehörige, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft, sind beitragsfrei krankenversichert:

  • Sie widmen sich der Kindererziehung bzw. haben es in der Vergangenheit mindestens 4 Jahre getan.
  • Sie erhalten Pflegegeld, mindestens der Stufe 4, oder pflegen den Versicherten.

Geringes Einkommen

Der Versicherte muss auch keine Mitversicherungs-Beiträge zahlen, wenn er gemeinsam mit den mitversicherten Angehörigen monatlich weniger als 1015 Euro (2004) netto verdient, Präsenz- oder Zivildiener ist, Kranken-, Wochen-, Karenz-, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.human-money.at

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