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Mietzinsminderung - Druck auf Vermieter

Meine Wohnung liegt direkt unter dem Dach. Von Zeit zu Zeit sickert durch eine undichte Stelle etwas Regenwasser herein. Es hat sich schon ein hässlicher Fleck auf dem Plafond gebildet. Mein Vermieter hat die Sanierung des Schadens versprochen, lässt sich aber Zeit. Weil sich eine Klage nicht lohnt, möchte ich weniger Zins zahlen. Wie gehe ich dabei vor?

Eine Mietzinsminderung ist tatsächlich ein probates Mittel, um Vermieter oder Hausverwalter zum Handeln zu bewegen. Dafür brauchen Sie weder Gericht noch Schlichtungsstelle. Die Mietzinsminderung macht der Mieter selbst geltend. Zunächst weisen Sie die Hausverwaltung schriftlich auf den Missstand hin und drohen unter Berufung auf § 1096 ABGB Mietzinsminderung an, wenn nicht sofort saniert wird. Erfolgt keine Reaktion, wird beim nächsten Zinstermin ein Prozentsatz von der Bruttomiete abgezogen. Das können Sie so lange, bis der Missstand beseitigt ist. Bei der Höhe des Abzuges kommt es darauf an, wie sehr die Wohnung im Gebrauch beeinträchtigt ist. Handelt es sich nur um Flecken ohne Schimmelbildung, fällt die Minderung geringer aus, als wenn es einen „Wassereinbruch“ gibt. Wird aber ein ganzer Raum unbenutzbar, kann man die Miete im Verhältnis der Größe des Raumes zur Gesamtfläche der Wohnung mindern. Da es sich in Ihrem Fall nicht um eine schwer wiegende Gebrauchsbeeinträchtigung handelt, würde ich höchstens zehn Prozent abziehen.

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