Die Miete steigt bisweilen sprunghaft an. Dahinter stehen Inflation, Verbraucherpreisindex und Wertsicherungsklausel.
Vermieter haben ein Interesse daran, dass der ursprüngliche Wert ihrer Mieteinnahmen erhalten bleibt, denn sonst würde die Inflation sie entwerten. Das Instrument dafür ist die sogenannte Wertsicherung. Mit der Wertsicherung passt der Vermieter den Mietzins an die Inflation an - wobei „anpassen“ bei Inflation immer Erhöhung bedeutet.
Wertsicherung ohne vertragliche Vereinbarung
Ein Vermieter kann die Wertsicherung nicht automatisch anwenden; sie muss im Mietvertrag festlegt sein. Nur in besonderen Fällen gilt die Wertsicherung des Mietzinses (Mietzinsteiles) ohne vertragliche Vereinbarung und zwar beim:
- Mindestmietzins gemäß § 45 MRG (Mietrechtsgesetz);
- Mietzins nach Mietrechtseintritt in Altverträge gem. § 46 MRG;
- Wiedervermietungsentgelt gem. § 13 Abs. 6 WGG und Auslaufmiete gem. § 14 Abs. 7a WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz);
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) gem. § 14d WGG.
Steigt der VPI, steigt auch der Mietzins
Wertsicherungsklauseln beziehen sich in der Regel auf den Verbraucherpreisindex (VPI): Steigt der VPI, steigt der Mietzins. Die Statistik Austria erhebt und berechnet den Verbraucherpreisindex und veröffentlicht jeden Monat die aktuellen Werte. Auf der Homepage der Statistik Austria finden Sie einen Indexrechner www.statistik.at/Indexrechner/. Mit dessen Hilfe können Sie online den Preisanstieg für bestimmte Zeiträume errechnen und davon Mietsteigerungen ableiten.
Mehr Informationen rund um das Thema Wohn- und Mietrecht finden Sie unter www.konsument.at/wohnrecht und Wohnrecht Extra - Mietzins.