"Meine Tochter hat einen Mietvertrag unterzeichnet, ist aber fristgerecht vom Vertrag zurückgetreten. Muss sie die Vertragsgebühr wirklich bezahlen, obwohl der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Veronika Schmidt.
Veronika Schmidt |
"Meine Tochter hat unüberlegt bei der Erstbesichtigung einer Wohnung einen Mietvertrag unterzeichnet. Gemäß Konsumentenschutzgesetz (§ 30a) ist sie fristgerecht – zwei Tage nach Vertragsunterfertigung – vom Vertrag zurückgetreten. Nun wurde aber der Vertrag vom Vermieter schon beim Finanzamt angezeigt. Meine Tochter bekam einen Zahlschein. Muss sie die Vertragsgebühr wirklich bezahlen, obwohl der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist?"
Wir haben uns beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern erkundigt: Leider ist es rechtens, dass von Ihrer Tochter die Zahlung verlangt wird. Der Mietvertrag wurde bereits errichtet und vergebührt, daher kann die Gebühr auch im Fall eines Rücktritts eingehoben werden.