...obwohl laut niederösterreichischer Bauordnung Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 Metern nicht bei der Nutzfläche mitgerechnet werden. Die Hausverwaltung beruft sich auf das Mietrechtsgesetz und behauptet, sie sei im Recht. Muss ich das akzeptieren?
Unter "Nutzfläche" ist die gesamte Bodenfläche zu verstehen
Ihre Hausverwaltung hat Recht. Maßgeblich für die Definition der Nutzfläche ist hier die Bestimmung des Mietrechtsgesetzes, die auch im Wohnungseigentum herangezogen wird. Und diese besagt, dass unter „Nutzfläche“ die gesamte Bodenfläche zu verstehen ist, wobei Schrägen nicht berücksichtigt werden. Beim Mietrechtsgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, das Landesgesetze wie etwa die Bauordnungen sozusagen „aussticht“.