Wenn der Vermieter an der Wohnungstür läutet, um den Mietvertrag zu ändern, gibt es wie bei Haustürgeschäften ein Rücktrittsrecht
Wenn der Vermieter an der Wohnungstür läutet, um den Mietvertrag zu ändern, gibt es wie bei Haustürgeschäften ein Rücktrittsrecht, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH 27.6.2013, 8 Ob 130/12v). Spekulanten hatten ein Wohnhaus gekauft. Die Mieter wurden besucht und ihnen wurde weisgemacht, dass sie einen neuen Mietvertrag abschließen müssten, natürlich mit höherer Miete.
Unbefristetes Rücktrittsrecht
Dazu führten wir im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einen Musterprozess und bekamen vor dem Höchstgericht recht: Auch für Mietverträge gilt die Schutzbestimmung des Konsumentenschutzgesetzes, dass es bei Haustürgeschäften ein Rücktrittsrecht gibt. Wird über dieses Recht nicht informiert, so ist dieses Rücktrittsrecht unbefristet.