"Wir sind seit 2013 Mieter in einem damals neu errichteten Mehrfamilienhaus. Nun löst sich die Alu-Außenverkleidung der Fenster und Balkontüren, aber die Hausverwaltung erklärt uns lediglich, dass die Gewährleistung dafür abgelaufen sei. Wie ist die rechtliche Situation?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Manuela Robinson.
Mag. Manuela Robinson |
Die Außenfenster einer Wohnung zählen zu den allgemeinen Teilen des Hauses und sind somit von der Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst, das heißt, er muss für Reparaturkosten aufkommen. Ob Ihr Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung Gewährleistungsansprüche (bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist drei Jahre ab Übergabe) gegen den Bauträger geltend machen kann, ist für Ihre Ansprüche als Mieter irrelevant.
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