Eindeutig geregelt
Der Hauseigenümer. Nur die Innenfenster muss der Mieter erhalten. Im Mietrecht gibt es jedoch unterschiedliche Bestimmungen. Obiges gilt nur für Altbauten, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen. Bei anderen Mietwohnungen kann es je nach Mietvertrag andere Regelungen geben. Den Anspruch auf Reparatur kann man im Außerstreitverfahren (Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht) durchsetzen.