Lebenslange Treue ist heute out. Auch unter Konsumenten. Die bleiben nicht mehr so ohne weiteres bei einer Firma oder Marke. Daher versuchen Unternehmen, ihre Kunden mit speziellen Zuckerln dauerhaft an sich zu binden. Merkur tut das mit dem Klub „Friends of Merkur“. Die Mitglieder können mit EC-Karte bargeldlos zahlen und lukrieren Exklusivrabatte und Zahlungsaufschub. Die Creditanstalt lockt mit „QualiBanking“: Wer bestimmte Geschäfte oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, sammelt Gutpunkte und kann damit billiger einkaufen. Beide Programme enthielten jedoch gesetzwidrige Klauseln. Wir gingen zu Gericht.
Marketingschmähs - Eingebremst
Auch hier Konsumentenschutz
Merkur argumentierte, dass das Konsumentenschutzgesetz nicht greife. Denn der Kunde habe bei den „Friends of Merkur“ nur Vorteile. Dies schmetterte der Oberste Gerichtshof ab: Natürlich haben Konsumenten auch Verpflichtungen, sie müssen persönliche Daten hergeben. Die Leistungen des Kundenklubs sind keine milde Gabe, sondern ein Instrument zur Umsatzsteigerung. Hier sieht der OGH die Gefahr, dass das Unternehmen den wirtschaftlich schwächeren Konsumenten rechtlich über den Tisch zieht. Daher ist das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden.
Die Gefahr ist tatsächlich gegeben. Zum Beispiel, weil Merkur sich vorbehalten wollte, die versprochenen Leistungen einseitig abzuändern. Auch eine Änderung der Konditionen wollte Merkur den „Friends“ ungefragt aufs Auge drücken: Man hänge die neuen Geschäftsbedingungen einfach im Geschäft aus, und dann sollten sie auch schon gelten. So nicht, befand der OGH. Leistungsänderungen können nur vorab vereinbart werden, wenn sie dem Verbraucher zumutbar sind. Und zu einer Änderung der Geschäftsbedingungen muss sich der Konsument innerhalb einer angemessenen Frist äußern können und schon vorher besonders auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ferner wollte sich Merkur „abputzen“, falls unredliche Mitarbeiter die EC-Karte des Kunden missbrauchen. Auch dem erteilte der OGH eine klare Absage.
Leistungen nicht einfach kürzen
Das CA-„QualiBanking“ enthielt ebenfalls Klauseln, dass die Leistungen jederzeit geändert oder eingestellt werden können. Die Bank verteidigte sich damit, dass diese Bonuspunkte nur unwichtige Zugaben sind. Das Vertrauen in die Bank könne sich nur auf den Kernbereich erstrecken, nämlich das Bankgeschäft. Und es sei einer Bank nicht zuzumuten, bankfremde Leistungen auf unbegrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen. Dann soll die CA sie nicht anbieten, befand das Gericht. Vertraglich geschuldete Leistungen müssen erbracht werden. Wenn das Programm zum Defizitgeschäft wird, kann man das nicht die Kunden ausbaden lassen. Das ist sittenwidrig.
Die CA brachte auch vor, dass sie ja auch ein Konto jederzeit kündigen könne. Somit müsse auch die Kündigung des Bonusprogrammes möglich sein. Dem mochte das Gericht nicht folgen: Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist etwas völlig anderes als die einseitige Wegnahme von Leistungen.
Das Urteil musste die CA auf eigene Kosten veröffentlichen lassen. Denn hier ist eine unrichtige Rechtsmeinung entstanden, die öffentlich richtig gestellt werden muss, so das Gericht. Beide Urteile sind eine klare Warnung an allzu gerissene Marketingstrategen. Die können Klubvorteile und Superrabatte nicht einfach ins Blaue versprechen und sich im Ernstfall klammheimlich davon verabschieden.
Diese Urteile haben die Aktenzahlen:
OGH 27. 1. 1999, 7 Ob 170/98w (Friends of Merkur),
OLG Wien 16. 2. 1999, 4 R 241/98k (CA-QualiBanking),
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