In Österreich waren sie prinzipiell verboten und nur nach einem Genehmigungsverfahren zulässig. Dies ist eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs. Zum Schutz der Gesundheit reichen die EU-Bestimmungen gegen Irreführung aus.
EuGH 23. 1. 2003, C 221/00
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