In Sachen Zinsgleitklauseln hat der VKI mehrere Gerichtsverfahren gewonnen. Hier lesen Sie, was das für Kreditkunden in der Praxis bedeutet.
Zinsgleitklauseln definieren, wann und in welchem Ausmaß die Banken die Kreditzinsen absenken müssen oder erhöhen dürfen. Kredite mit Fixzinsvereinbarung sind während der Fixzinsperiode also nicht betroffen. Auch für Bausparkredite vor 1999, geförderte Wohnbaukredite und Fremdwährungskredite gelten andere Regeln. Zingleitklauseln müssen objektiv sein, also sich an nachvollziehbaren Kennzahlen orientieren. Dafür werden Indikatoren des Geld- und Kapitalmarktes wie Sekundärmarktrendite oder Euribor herangezogen.
Doch diese Regelung hat der Gesetzgeber erst per 1. 3. 1997 erzwungen, und nur für Verbraucherkredite. Sie schließt also jene Darlehen aus, die Bauern oder Gewerbetreibende für ihren Betrieb aufgenommen haben. Vorher bestimmten die Banken recht selbstherrlich, wie sie die Kreditzinsen anpassten. In den Verträgen finden sich nur Wischi-waschi-Formulierungen. Doch diese Praxis hat das Oberlandesgericht Wien auf Initiative des VKI schon 1995 für rechtswidrig erklärt.
Nach 1997 verwendeten die Banken zwar verbesserte Zinsgleitklauseln. Einige aber hielten sich schadlos, indem sie bei der Berechnung des Zinssatzes immer auf volle Viertel- oder Achtelprozentpunkte aufrundeten, was im Laufe von zehn Jahren auch zu erheblichen Kostensteigerungen für Konsumenten führt. Auch diese Methode haben wir erfolgreich vor Gericht bekämpft.
In diesem Streit gibt es laufend neue Entwicklungen. Den aktuellen Stand finden Sie hier .