Abmahnung. Wenn wir in Verträgen, die Unternehmen gegenüber Konsumenten anwenden, unfaire Klauseln entdecken, machen wir zunächst darauf aufmerksam, dass diese Klausel Verbraucher benachteiligt und gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt. Erklärt das Unternehmen darauf, dass es die Klauseln nicht mehr verwenden wird („Unterlassungserklärung“), kann es eine Verbandsklage vermeiden.
EURIBOR. Einer der am häufigsten verwendeten Indikatoren für den Geldmarkt: jener Zinssatz, den Banken im Euro-Raum verwenden, wenn sie Termingelder (Festgeld, Termineinlagen) untereinander veranlagen.
Indikator. Eine Zinsgleitklausel muss das Steigen und Fallen der Kreditzinsen an nachvollziehbare Kriterien binden, die vom Willen der Bank unabhängig sind.
Rundungsregeln. Indikatoren steigen und fallen unterschiedlich, Kreditzinsen werden jedoch in den meisten Fällen in Achtelprozent angegeben. Wird dabei immer aufgerundet, kommt es zur Aufrundungsspirale. Korrekt ist kaufmännisches Runden, wo auf das jeweils nähere volle Achtelprozent auf- beziehungsweise abgerundet wird.
Sammelklage. Mehrere Geschädigte (in diesem Fall: Kreditnehmer, die von einer unfairen Zinsgleitklausel betroffen sind) treten ihre Ansprüche gegenüber dem Unternehmen an den VKI ab. Wir klagen mithilfe eines Prozessfinanzierers diese Ansprüche ein. Somit wird nur ein Verfahren mit einem Richter und einem Sachverständigen geführt, Geschädigte brauchen nicht einzeln zu klagen. Mehrere Gerichte haben diese neue Form der Rechtsdurchsetzung bereits für gesetzeskonform erklärt (siehe dazu: Weitere Artikel - "Sammelklagen").
Sekundärmarktrendite. Ebenfalls einer der am häufigsten verwendeten Indikatoren für den Kapitalmarkt: gewichteter Durchschnitt der Renditen der an der Wiener Börse notierten Anleihen-Emissionen in Schilling beziehungsweise Euro.
Verbandsklage. Der Gesetzgeber hat den VKI ermächtigt, gegen unfaire Vertragsklauseln mit Abmahnung und Unterlassungsklage vorzugehen. Wenn wir den Prozess gewinnen, darf der Unternehmer diese Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht mehr darauf berufen. Andernfalls können wir bei Gericht Ordnungsstrafen beantragen.
Zinsgleitklausel. Bestandteil eines Kreditvertrages mit variabler Verzinsung. Sie legt nachvollziehbar fest, wie sich die Schwankungen der Zinsentwicklung auf dem Geldmarkt auf den Kredit auswirken.