"Nach dem Tod meiner Frau wurde ihr Konto gesperrt und niemand – auch ich nicht – hatte während des Verlassenschaftsverfahrens Zugriff darauf. In diesen sechs Monaten buchte die Bank aber weiterhin diverse Gebühren vom Konto ab. Ist das überhaupt korrekt?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Klaus Schreiner, BSc.
Klaus |
Mitinhaber oder Zeichnungsberechtigter?
Rechtlich ist zu unterscheiden, ob man Mitinhaber eines Kontos ist oder lediglich Zeichnungsberechtigter. Als solcher hat man nämlich ab dem Ableben des Inhabers so lange kein Zugriffsrecht, bis die Verlassenschaftsnachfolge vom Gericht geklärt wurde. Nachdem das Konto nicht geschlossen wird, sondern lediglich keine Zugriffsberechtigung für die Hinterbliebenen besteht, fallen korrekterweise Kontoführungsgebühren an, die von der Bank – wie bei jedem Girokonto – abgebucht werden dürfen.
Losungswort- oder Namenssparbuch
Anders sieht es bei einem Sparbuch aus. Für die Verfügung über ein Losungswortsparbuch sind die Vorlage des Sparbuches und die Nennung des Losungswortes ausreichend. Ein Namenssparbuch hingegen muss auf den Namen des Hinterbliebenen lauten, damit er jederzeit darüber verfügen kann.
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