Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, wird das in den meisten Fällen leider nicht möglich sein. Aber es gibt eine Ausnahme, die auch für Angestellte gilt.
Kinderbetreuung - Steuerlich absetzen
Und zwar dann, wenn eine allein stehende Frau „zwangsläufig“ beruflich tätig sein muss, weil sie keine oder viel zu geringe Alimente bekommt. Sie ist also gezwungen, selbst arbeiten zu gehen, um sich und ihr Kind zu erhalten.
Für einige alleinstehende Mütter
Für diesen Zeitraum braucht sie eine Betreuung des Kindes. Sofern sie dafür
bezahlt, kann sie die Kosten steuerlich absetzen. Das Gleiche gilt übrigens für
Väter! Für die betreuende Person ist dies – ab einem Gesamtjahreseinkommen von
96.000 Schiling (6975 Euro) wiederum eine steuerpflichtige Einnahme.
Die
Finanz wird allerdings nicht mitspielen, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller – nach Ermessen des Finanzbeamten – „viel“ verdient und/ oder ein
„großes“ Vermögen besitzt beziehungsweise eine Haushilfe „standesüblich“ ist.
Gesundheitliche Gründe
Eine Steuerabsetzmöglichkeit von Haushilfen gibt es auch, wenn der Partner
beruflich tätig sein muss (weil sonst die Existenz der Familie in Gefahr ist)
oder der Partner gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Kinder zu betreuen
und/oder den Haushalt zu führen. Als Partner gelten dabei sowohl Ehegatten als
auch Lebensgefährten.
Solche Kosten sind als außergewöhnliche Belastung der
Finanz bekannt zu geben. Zu bedenken ist, dass Sie Steuer zahlen müssen, um
etwas geltend machen zu können und dass die Finanz annimmt, dass Sie einen
gewissen
Betrag (Selbstbehalt) selbst zahlen können.