Vorsicht Falle: Bei Verträgen, die auf Messen geschlossen wurden, gibt es kein Rücktrittsrecht. Vielen Konsumenten ist das nicht bewusst.
Frau Salcher (Name von der Redaktion geändert) brauchte eine neue Küche. Zum Glück fand gerade die Häuselbauermesse statt. Dort kann man viele Firmen besuchen und ihre Angebote vergleichen. Ein Offert stach ihr ins Auge: Küche zum Meterpreis!
Der "Meterpreis“ war nicht günstiger
Frau Salchers Interessse war geweckt. Der Verkaufsprofi am Messestand pries seine Ware in den höchsten Tönen und verwickelte sie in ein Gespräch. Schließlich hielt er ihr einen Kaufvertrag unter die Nase. Nach energischem Zureden unterschrieb Frau Salcher. Doch kurze Zeit später entdeckte sie, dass der "Meterpreis“ keineswegs günstiger kam als die Komplettpreise anderer Küchenerzeuger.
Anwalt forderte Schadenersatz wegen Vertragsbruch
Ihr Irrtum: Sie meinte, einen bereits unterschriebenen Vertrag könne sie problemlos wieder rückgängig machen. Daher wandte sie sich an das Küchenstudio. Dieses hielt sie hin. Das böse Erwachen kam mit dem Anwaltsschreiben, das Schadenersatz für den Vertragsbruch forderte. Nun sind geschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten. Das Konsumentenschutzgesetz kennt aber gewisse Bedingungen, unter denen man vom Vertrag zurücktreten kann.
Sieben Werktage Zeit für den Rücktritt ...
Wenn der Vertrag nicht in den Räumen des Unternehmens abgeschlossen und der Konsument über das Rücktrittsrecht informiert wurde, hat man sieben Werktage Zeit für den Rücktritt. Aber: Wenn der Vertrag auf einer Messe unterzeichnet wurde, ist das leider kein Rücktrittsgrund – es sei denn, die Firma hätte Messebesucher gezielt angesprochen und zu ihrem Stand gelotst. Das war hier jedoch nicht der Fall.
... aber nicht auf der Messe
Vor einem Messebesuch sollte man sich daher fix vornehmen: umschauen, Prospekte sammeln und nach Preisen erkundigen. Aber ja nichts unterschreiben!
Wenn Sie Konsumentenprobleme ähnlicher Art haben, wenden Sie sich am besten an unser VKI-Beratungszentrum.