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iPhone: neu und schon defekt - Gewährleistung häufig besser als Garantie

Das neue iPhone hatte einen Pixelfehler. Die Kundin bekam nur ein überholtes Gebrauchtgerät. Wir klagten und konnten helfen.

Was tun, wenn kurz nach dem Kauf bei einem Produkt ein Fehler auftritt? Wer muss diesen Mangel beheben? Das Gesetz sagt: der Händler. Oft schicken Verkäufer den Kunden aber zum Hersteller. Das ist dann die Herstellergarantie aber die kann für Kunden Nachteile bringen. 

Neues iPhone um 539 Euro

Eine Konsumentin kaufte ein neues iPhone um 539 Euro mit Vertragsbindung. Kurz nach der Aktivierung stellte sie einen Pixelfehler am Display fest. Sie reklamierte den Fehler beim Verkäufer, einem A1 Shop. Dort unterschrieb sie den ihr vorgelegten „A1 Handy Garantie-Service Reparaturauftrag“. Dass sie auf Gewährleistung hätte bestehen sollen, zeigte sich bei der Abholung. Denn sie bekam kein neues und originalverpacktes oder ihr ursprüngliches Gerät, sondern ein generalüberholtes Handy, ein sogenanntes „refurbished iPhone“, das sie aber nicht annahm. Da ihre eigenen Versuche, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen, erfolglos blieben, wandte sich die Kundin an uns vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Wir klagten A1 im Auftrag des Sozialministeriums und konnten einen Vergleich zugunsten der Konsumentin erreichen. Die Kundin bekam ein neues und originalverpacktes iPhone.

Händler verschweigen oft Gewährleistung

Der Fall zeigt, dass Händler den Kunden oft die Gewährleistung verschweigen. Verbraucher haben aber dem jeweiligen Verkäufer gegenüber ein Recht auf Gewährleistung – dieses Recht darf in keiner Weise eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Der Käufer hat dabei in der Regel die Wahl, ob die gekaufte Sache repariert oder ausgetauscht werden soll. Im Unterschied zur Gewährleistung gibt es für die Garantie keine inhaltlichen Vorgaben. Nach der eingeschränkten Garantie von Apple etwa hat der Technologiekonzern – und nicht der Kunde – die Wahl, das Gerät zu reparieren, auszutauschen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Wählt Apple den Austausch, ist auch ein Austausch in ein bereits benutztes, neuwertiges Gerät möglich.

Garantie kann Nachteile haben

VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass der Verkäufer den Kunden auf die Herstellergarantie verweist. Das kann aber mehrere Nachteile haben. Denn nun wird nicht mehr der Verkäufer, mit dem ich bisher zu tun hatte, sondern der womöglich weit entfernte Hersteller in die Pflicht genommen. Es kann sein, dass die Rechte des Konsumenten oder der Konsumentin mit der Garantie geringer sind als mit der Gewährleistung“, erläutert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Bestehen Sie auf Gewährleistung

„Gibt es auch eine Herstellergarantie, haben Konsumentinnen und Konsumenten die freie Wahl, ob sie von der Gewährleistung oder der Garantie Gebrauch machen. Sie müssen sich also nicht mit der Garantie zufrieden geben. Wir raten dazu, auf die Gewährleistung zu bestehen und das auch zu dokumentieren“, so Gelbmann.

Großer Unterschied bei den Fristen

Tritt der gleiche Fehler nochmals auf, kann es ebenfalls einen Unterschied machen, ob man diesen zunächst über die Gewährleistung oder die Garantie beheben ließ: Während nach überwiegender Rechtsmeinung bei der Gewährleistung die zweijährige Frist bezüglich dieses Mangels neu zu laufen beginnt, sehen Garantiebedingungen in diesem Punkt häufig Abweichendes vor. Laut eingeschränkter Apple-Garantie etwa läuft bei einem Ersatzprodukt oder bei einem reparierten Produkt die verbleibende einjährige Garantiezeit weiter oder sie verlängert sich um 90 Tage.

Mehr zum Thema: Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade

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