Mein Sohn, 14 Jahre, spielt Klavier und stellt gerne Videos seiner privaten Klavierkonzerte für seine Freunde auf Facebook. Verstößt er damit gegen das Urheberrecht? Es handelt sich nicht nur um Stücke alter Komponisten, sondern teilweise auch um moderne Musik. - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Chefredakteur Gerhard Früholz.
Wir haben unseren externen Fachautor Mag. Alexander Koukal ("Ihr Recht im Internet") von der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte dazu befragt. Hier die Antwort:
Chefredakteur Gerhard Früholz |
Kein Problem im kleinen Kreis
Für die Aufführung von Musik, die (noch) urheberrechtlich geschützt ist, gilt Folgendes: Wenn Ihr Sohn die Videos seiner privaten Klavierkonzerte nur persönlich bekannten Freunden und Verwandten zugänglich macht, stellt sich ein urheberrechtliches Problem nicht.
Anders könnte es sein, wenn die Videos sämtlichen Facebook-"Freunden“ zugänglich sind. Denn diese "Freunde“ setzen sich bei Facebook oftmals aus Hunderten Personen auf der ganzen Welt zusammen, die keine enge Beziehung zum einzelnen Facebook-User haben. Dazu gibt es aber keine gerichtliche Entscheidung, das Risiko einer Verfolgung ist eher gering.
Es braucht das Einverständnis des Komponisten
Wird urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt und dieses Konzert ins Internet gestellt, benötigt man das Einverständnis des Komponisten, dessen Werk im Internet zur Verfügung zu stellen. Dieses Recht hat der Komponist möglicherweise einer Verwertungsgesellschaft wie der AKM abgetreten. Man muss dieses Recht dann nicht erwerben, wenn die Lieder nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Gerichte nehmen keine Öffentlichkeit an, wenn die einzelnen Zuhörer durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.
Die Klavierkonzerte sämtlichen Facebook-"Freunden“ zugänglich zu machen, ist riskanter. Je größer der Kreis der potenziellen Zuseher ist, desto weniger wird man noch vom Privatbereich sprechen können. Eigene Konzerte mit Kompositionen, deren Urheber mehr als 70 Jahre tot sind, kann Ihr Sohn auch für die Allgemeinheit ins Netz stellen.
Lesen Sie mehr zu en Themen Internet: Onlinerecht 3/2011 und Facebook und der Datenschutz 5/2012