Das Moorbad Schwanberg befristete einen Gutschein auf ein Jahr. Das ist aber widerrechtlich. - In der Rubrik "Ein Fall für KONSUMENT" berichten wir über Fälle aus unserer Beratung.
Im Jahr 2011 hatte Herr Schwarz über die Auktionsplattform der Kleinen Zeitung drei Gutscheine bzw. Bezugszertifikate für das Hotel & Moorbad imKloster Schwanberg (Steiermark) im Gesamtwert von 1.560 € ersteigert: einen Gutschein für „Heilfasten hinter Klostermauern“ im Wert von 1.160 €, zwei "Gesundheitsgutscheine à 200 €". Laut Bezugszertifikaten waren diese Gutscheine nur ein Jahr gültig.
Ein Jahr ist zu kurz
Herr Schwarz kam nicht dazu, sie innerhalb eines Jahres einzulösen. Doch er machte sich deswegen keine Sorgen. Er hatte sich informiert und wusste, dass Gutscheine laut Oberstem Gerichtshof nicht so kurz befristet werden dürfen. Doch als er sie dann diesen Sommer einlösen wollte, lehnte das Hotel & Moorbad im Kloster Schwanberg ab: Die Frist sei abgelaufen, eine Einlösung der Gutscheine daher nicht mehr möglich. Herr Schwarz bemühte sich noch einmal um Einigung mit dem Hotel, doch dort blieb man dabei: Zertifikate aus dem Jahr 2011 würden nicht mehr anerkannt.
Kleine Zeitung nur Inkassobüro
Herr Schwarz schrieb daraufhin die Kleine Zeitung an, über deren Auktionsplattform er die Gutscheine ersteigert hatte, und schilderte sein Problem. Herr Schwarz stehe als Bieter mit dem Hotel & Moorbad im Kloster Schwanberg in einer Vertragsbeziehung, die Kleine Zeitung habe nur als Inkassobüro fungiert, man bitte daher um Abklärung mit dem Hotel, wurde ihm mitgeteilt. Erst als wir das Hotel & Moorbad im Kloster Schwanberg darauf hinwiesen, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind und eine Befristung auf weniger als zwei Jahre laut Oberstem Gerichtshof grob benachteiligend und daher unzulässig ist (und folglich als nicht vereinbart gilt), lenkte das Unternehmen ein.
Moorbad entschuldigte sich
Herrn Schwarz‘ Zertifikate aus dem Jahr 2011 wurden anerkannt. Seitens des Hotels & Moorbad im Kloster Schwanberg entschuldigte man sich noch für die Unannehmlichkeiten und konnte dem nunmehr gelösten Problem einen zusätzlichen positiven Aspekt abgewinnen: Jetzt sei dem Hotel die rechtliche Situation bezüglich befristeter Zertifikate klar, und man wisse daher, wie in Zukunft mit Fällen dieser Art zu verfahren sei.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
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