"Darf die Hausverwaltung das Sonderhonorar für die Wärmedämmung nach Belieben festsetzen? Ist dieses Sonderhonorar überhaupt berechtigt, wenn die Bauaufsicht an einen Dritten erteilt wird, der von uns extra zu bezahlen ist?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Veronika Schmidt.
Veronika Schmidt |
Generalsanierung mit Wärmedämmung
"Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Zuge einer Generalsanierung soll nun eine Wärmedämmung um insgesamt 700.000 Euro aufgebracht werden. Die Hausverwaltung hat der Eigentümergemeinschaft mitgeteilt, dass sie dafür ein Sonderhonorar von 10% der Gesamtkosten (anstatt wie bisher 5 %) berechnen wird. Darf die Hausverwaltung das Sonderhonorar nach Belieben festsetzen? Ist dieses Sonderhonorar überhaupt berechtigt, wenn die Bauaufsicht an einen Dritten erteilt wird, der von uns extra zu bezahlen ist?"
Höheres Honorar, neue Verhandlung
Der Hausverwalter darf selbstverständlich Honorare nicht nach Gutdünken festsetzen! Grundlage des Honorars müsste die ursprüngliche Vereinbarung sein. Falls es diese Vereinbarung schriftlich gibt, hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf Einsicht. Veränderungen des Honorars, die über eine normale Wertsicherung (Inflationsabgeltung) hinausgehen, müssten wieder mit der Wohnungseigentümergemeinschaft neu vereinbart werden.