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Hauskauf - Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten ...

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Mit etwas Geschick und Glück lässt sich der Traum vom eigenen Haus günstig bei einer Versteigerung verwirklichen.

Immer wieder werden Einfamilienhäuser gerichtlich versteigert. Häufigster Grund: Schulden des bisherigen Eigentümers. Auch Erbschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Teilungsklagen können zu Versteigerungen von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen führen.

Versteigerungsbedingungen

Das Versteigerungsverfahren wird vom örtlich zuständigen Bezirksgericht durchgeführt. Für Interessenten sind die Versteigerungsbedingungen und das Schätzgutachten wichtig. Zu den Angaben gehören zum Beispiel Lasten, die zu übernehmen sind, und die Höhe des „geringsten Gebotes“ sowie die Zahlungsbedingungen. Üblicherweise ist die Zahlung binnen zwei Monaten an das Gericht zu leisten.

Versteigerungstermin

Im Schätzgutachten ist nicht nur der Wert der Liegenschaft angegeben, sondern dort ist sie auch samt Plänen und Fotos beschrieben. Sobald vom Gericht ein Versteigerungstermin festgesetzt worden ist, wird er in der so genannten Ediktsdatei, die über das Internet (www.edikte1.justiz.gv.at/) kostenlos abgefragt werden kann, veröffentlicht. Haben Sie ein für Sie interessantes Objekt gefunden, sollten Sie unbedingt in die vollständigen Versteigerungsbedingungen und das gesamte Schätzgutachten Einsicht nehmen. Diese Unterlagen liegen nur beim zuständigen Bezirksgericht auf.

Gut informieren bei der Besichtigung

Nächster Schritt ist die tatsächliche Besichtigung des Objektes. Entweder werden vom Bezirksgericht Besichtigungstermine festgesetzt, oder Sie müssen mit dem bisherigen Eigentümer direkt eine Terminvereinbarung treffen. Versuchen Sie bei der Besichtigung möglichst viele Informationen über das Haus zu erhalten. Tipp: Manchmal wissen Nachbarn gut über Baumängel Bescheid! Nehmen Sie unbedingt einen Fachmann (Baumeister, Installateur usw.) mit, denn beim Erwerb im Rahmen einer Versteigerung gibt es keine Gewährleistung.

Die Versteigerung beginnt mit dem „geringsten Gebot“

Alle Teilnehmer müssen sich ausweisen, manchmal wird auch ein Nachweis der Staatsbürgerschaft verlangt. Die Versteigerung beginnt beim „geringsten Gebot“. Dieses beträgt bei Zwangsversteigerungen in der Regel die Hälfte des Schätzwertes, bei freiwilligen Versteigerungen, zum Beispiel im Zuge eines Erbschaftsverfahrens, wird das geringste Gebot oft in gleicher Höhe wie der Schätzwert festgesetzt.

Die Anbote werden von den Teilnehmern mündlich abgegeben. Ausgehend vom höchsten Anbot beginnt die Versteigerung. Dabei kann der Richter bestimmte Beträge vorgeben, um die das letzte Anbot jeweils überschritten werden muss. Diese Betragsstufen dürfen höchstens drei Prozent des Schätzwertes betragen.

Sparbuch als Sicherheit

Wenn nach zweimaliger Aufforderung durch den Richter kein weiteres Anbot abgegeben wird, steht der Meistbietende mit seinem Meistbot fest. Er muss daraufhin eine Sicherheitsleistung, das so genannte Vadium erlegen, das zehn Prozent des Schätzwertes beträgt und in Form eines Sparbuches dem Richter zu übergeben ist.

Zuschlag an Meistbietenden

Wird seitens der Anwesenden kein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags erhoben, wird dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt und der Name auch in der Ediktsdatei veröffentlicht. Ist ein so genanntes Überbot zulässig, wird auch dies in der Ediktsdatei vermerkt. Mit dem Zuschlag erwirbt der Meistbietende das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft.

Das Überbot

Kommt es zu einem Überbot, kann der endgültige Eigentumserwerb versagt bleiben. Ein Überbot kann jeder Interessierte vor Gericht einbringen: Das Überbot muss das Meistbot um mindestens ein Viertel übersteigen, es muss binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Gericht eingebracht werden, und über Aufforderung des Gerichtes ist eine Sicherstellung zu leisten.

Der Ersteher, der ursprünglich das Meistbot erbracht hat, kann das Überbot noch entkräften, indem er den Betrag des Überbotes überbietet. In diesem Fall erwirbt er das Eigentum endgültig, andernfalls erwirbt es der Überbieter.

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